460 858. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie etc.
Reiches Reichsstandschaft zukam“ (so Löring, Über Heilung
notorischer Mißheiraten S. 53 im Einklang mit der herrschenden
Lehre). Das Recht der Autonomie, Ebenbürtigkeit und Titel-
führung wird daher durch Verlust von Gebietshoheit oder
Standesherrschaft nicht berührt.
Il. A, Selbstverständlich kann die neue Dynastie die
Rechtsstellung der vormals regierenden Familie und ıhrer
Angehörigen zu einer besonderen gestalten, zu einer besseren,
als die anderer Untertanen oder Staatsfremden, oder zu
einer schlechteren, letzteres natürlich nur, wenn und soweit
sie der Gewalt der neuen Dynastie untersteht. In letzterer
Hinsicht ist die Beschlagnahme des Vermögens des letzten
Kurfürsten von Hessen durch Preußen mittelst Gesetz vom
15. Februar 1869 zu erwähnen, die erst nach dessen Tod
durch Gesetz vom 26. Juli 1875 aufgehoben wurde. Derselbe
war preußischer Untertan geblieben; er lebte nur die letzten
Jahre seines Lebens ausschließlich im Ausland (Böhmen).
B. Die Einräumung einer besseren Rechtsstellung, als sie
dem einfachen Untertanen, Aufenthalter und Forensen zu-
kommt, kann seitens der neuen Dynastie spontan erfolgen
oder in Erfüllung vertragsmäfsigen Versprechens.
1. Die Fürsten von Hohenzollern verloren infolge Ab-
tretung ihrer Staaten an Preußen u. a. auch die besondere
Familienaufsicht (vgl. S. 90f. und & 32 II Bi1a) und die
Mitglieder des Hauses Privilegien gegenüber den hohen-
zollernschen Staaten. Daher wurde in Art. 12 des Abtretungs-
vertrages vom 7. Dezember 1849 vereinbart: „Die beiden
Hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der Abtretung
Ihrer Fürstentümer ungeachtet, innerhalb des Preufsischen
Staates Ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen
Vorzüge, auch sol} Ihnen und insbesondere Ihren jedesmaligen
hohen Chefs, im Falle Ihrer etwanigen Niederlassung im
preußischen Staate, eine Ihren verwandtschaftlichen und
sonstigen Verhältnissen zum Königlich Preußischen Hause
entsprechende bevorzugte Stellung vor allen anderen nicht
zum Königlichen Hause gehörigen Untertanen Seiner König-
lichen Majestät gewährt werden. Das Nähere hierüber bleibt
einer besonderen Feststellung vorbehalten, welche sich in