Full text: Modernes Fürstenrecht

460 858. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie etc. 
Reiches Reichsstandschaft zukam“ (so Löring, Über Heilung 
notorischer Mißheiraten S. 53 im Einklang mit der herrschenden 
Lehre). Das Recht der Autonomie, Ebenbürtigkeit und Titel- 
führung wird daher durch Verlust von Gebietshoheit oder 
Standesherrschaft nicht berührt. 
Il. A, Selbstverständlich kann die neue Dynastie die 
Rechtsstellung der vormals regierenden Familie und ıhrer 
Angehörigen zu einer besonderen gestalten, zu einer besseren, 
als die anderer Untertanen oder Staatsfremden, oder zu 
einer schlechteren, letzteres natürlich nur, wenn und soweit 
sie der Gewalt der neuen Dynastie untersteht. In letzterer 
Hinsicht ist die Beschlagnahme des Vermögens des letzten 
Kurfürsten von Hessen durch Preußen mittelst Gesetz vom 
15. Februar 1869 zu erwähnen, die erst nach dessen Tod 
durch Gesetz vom 26. Juli 1875 aufgehoben wurde. Derselbe 
war preußischer Untertan geblieben; er lebte nur die letzten 
Jahre seines Lebens ausschließlich im Ausland (Böhmen). 
B. Die Einräumung einer besseren Rechtsstellung, als sie 
dem einfachen Untertanen, Aufenthalter und Forensen zu- 
kommt, kann seitens der neuen Dynastie spontan erfolgen 
oder in Erfüllung vertragsmäfsigen Versprechens. 
1. Die Fürsten von Hohenzollern verloren infolge Ab- 
tretung ihrer Staaten an Preußen u. a. auch die besondere 
Familienaufsicht (vgl. S. 90f. und & 32 II Bi1a) und die 
Mitglieder des Hauses Privilegien gegenüber den hohen- 
zollernschen Staaten. Daher wurde in Art. 12 des Abtretungs- 
vertrages vom 7. Dezember 1849 vereinbart: „Die beiden 
Hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der Abtretung 
Ihrer Fürstentümer ungeachtet, innerhalb des Preufsischen 
Staates Ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen 
Vorzüge, auch sol} Ihnen und insbesondere Ihren jedesmaligen 
hohen Chefs, im Falle Ihrer etwanigen Niederlassung im 
preußischen Staate, eine Ihren verwandtschaftlichen und 
sonstigen Verhältnissen zum Königlich Preußischen Hause 
entsprechende bevorzugte Stellung vor allen anderen nicht 
zum Königlichen Hause gehörigen Untertanen Seiner König- 
lichen Majestät gewährt werden. Das Nähere hierüber bleibt 
einer besonderen Feststellung vorbehalten, welche sich in
	        
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