Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 58. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie to, 461 
dem vorausgesetzten Falle einer Niederlassung der Durch- 
lauchtigsten Fürsten «m Preußischen Staatsgebiete auch auf 
die hinsichtlich des Gerichtsstandes, der Vormundschaft etc. 
Ihnen etwa einzuräumenden Ehrenvorzüge zu erstrecken 
haben wird.“ 
2. a) Gegenüber dem herzoglichen Hause Nassau ging 
Preußen keine derartigen Verpflichtungen ein (vgl. Vertrag 
vom 18. September 1867 bei Hahn S. 445), ebensowenig 
gegenüber dem Kurfürsten von Hessen, der sich ja nur „in 
der Ausübung seiner Regentenrechte“ gehindert sah (vgl. 
Vertrag vom 18. September 1866 bei Hahn S. 346ff.) Da- 
gegen wurde „den sämtlichen Mitgliedern des hannoverschen 
Königshauses® im Vertrag vom 29. September 1867 (bei 
Hahn $. 448ff.) versprochen, daß sie von der Einkommen- 
steuer befreit bleiben sollten, desgleichen von der Gebäude- 
steuer, soweit sie dies nach der früheren Gesetzgebung waren. 
b) Weiter gingen die Versprechungen gegenüber den kur- 
hessischen Nebenlinien, sobald sie auf die Regierung des 
früheren Kurstaates, sowie allen damit zusammenhängenden 
Rechten und Bezügen vertragsmäßig Verzicht leisteten (vgl. 
& 36 II B 2). 
a) In dem Vertrag mit Landgraf Friedrich von Hessen 
vom 26. März 1873 Art. 14 erklärte Preußen wohl einerseits 
nur: „Seiner Majestät dem Könige von Preußen bleibt vorbe- 
halten (also keine Bindung!), den Mitgliedern der Rumpen- 
heimer Linie der kurbessischen Fürstenfamilie eine ihren 
verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen entsprechende 
Stellung zu gewähren,“ aber andererseits wurde vereinbart: 
„Die Freiheiten, welche den Mitgliedern dieser Linie bezüg- 
lich Ihrer Güter und in persönlicher Hinsicht bisher zuge- 
standen haben, insbesondere die Freiheit vom Militärdienste, 
die Nichtheranziehung Ihrer Pferde zum Kriegsgebrauche, die 
Steuerfreiheit, die Portofreiheit etc. soll Ihnen, so weit und 
30 lange dies nach der jeweiligen deutschen und preußischen 
Gesetzgebung zulässig ist, erhalten bleiben.“ Bestimmte Gesetze 
dieser Richtung zu erlassen, versprach Preußen hier nicht; 
nur als Verwaltung wollte es sich binden. Hierin liegt der 
Unterschied gegenüber dem Vertrage mit Hohenzollern.
	        
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