Full text: Modernes Fürstenrecht

462 8658. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie ete. 
ß) Das gleiche bestimmt nahezu wörtlich Art. 8 des Ver- 
trags vom 13. Dezember 1880 mit den beiden Pkilippstaler 
Linien. Nur heißt es hier: „eine der Würde ihres Hauses 
entsprechende Stellung zu verleihen“. 
c) Keine ähnliche Vorschrift enthält das oben S. 81 an- 
gezogene preußische Gesetz vom 1. April 1885 betreffend 
Schadloshaltung des herzoglich schleswig-holsteinischen Hauses. 
UI. Ob freiwillig oder in Erfüllung eines vertragsmäßigen 
Versprechens Vorrechte gegenüber anderen Untertanen bezw. 
Fremden eingeräumt werden wollen, ist bedeutungslos für die 
Frage, welches Staatsorgan solche Privilegien gewähren kann. 
A. 1. Ausnahmen von der Reichsgesetzgebung kann nur 
ein Reichsgesetz, also Bundesrat mit Reichstag schaffen. Das 
Reich steht den Verträgen frei gegenüber, sogar soweit sie 
das bürgerliche Recht berühren, da nach E.G. z. B.G.B. 
Art. 56 unberührt nur bleiben, d. h. dem neuen bürgerlichen 
Recht des Reiches nicht weichen Staatsverträge, die ein 
Bundesstaat mit einem ausländischen Staate vor Inkrafttreten 
des B.G.B. schloß, also nicht Verträge desselben mit einem 
deutschen Fürstenhause. 
2. Somit war es keine Rechtsverletzung, daß vor der 
Reform der Reichsjustizgesetze vom Jahre 1898 den Mitgliedern 
der Fürstenbäuser Hannover, Kurhessen, Nassau nicht die 
oben S. 128 und 129 aufgezählten Prozeßprivilegien und 
privilegierten Gerichtsstände zugebilligt waren. Auch wäre 
es nicht einmal eine Vertragswidrigkeit gewesen, wenn die- 
selben dem fürstlichen Hause Hohenzollern vorenthalten 
worden wären. 1896—98 erhielten jene drei Fürstenhäuser 
die gleichen reichsrechtlichen Privilegien, welche das Haus 
Hohenzollern besaß bezw. neu empfing, auf ihre Bitte vom 
Gesetzgeber des Reiches zuerkannt. Nur ein Unterschied be- 
steht. Die Privilegien des Personenstandsgesetzes (siehe oben 
S. 128 und 150), welche die regierenden deutschen Fürsten- 
häuser mit der Familie Hohenzollern teilen, fehlen den dreı 
genannten vormaligen Dynastien. Das Haus Schleswig-Hol- 
steın scheint anläßlich der Reform der Reichsjustiz- und des 
Erlasses der Reichszivilgesetzgebung einen Antrag versäumt 
zu haben. Es genießt daher nicht einmal die Zivil- und
	        
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