462 8658. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie ete.
ß) Das gleiche bestimmt nahezu wörtlich Art. 8 des Ver-
trags vom 13. Dezember 1880 mit den beiden Pkilippstaler
Linien. Nur heißt es hier: „eine der Würde ihres Hauses
entsprechende Stellung zu verleihen“.
c) Keine ähnliche Vorschrift enthält das oben S. 81 an-
gezogene preußische Gesetz vom 1. April 1885 betreffend
Schadloshaltung des herzoglich schleswig-holsteinischen Hauses.
UI. Ob freiwillig oder in Erfüllung eines vertragsmäßigen
Versprechens Vorrechte gegenüber anderen Untertanen bezw.
Fremden eingeräumt werden wollen, ist bedeutungslos für die
Frage, welches Staatsorgan solche Privilegien gewähren kann.
A. 1. Ausnahmen von der Reichsgesetzgebung kann nur
ein Reichsgesetz, also Bundesrat mit Reichstag schaffen. Das
Reich steht den Verträgen frei gegenüber, sogar soweit sie
das bürgerliche Recht berühren, da nach E.G. z. B.G.B.
Art. 56 unberührt nur bleiben, d. h. dem neuen bürgerlichen
Recht des Reiches nicht weichen Staatsverträge, die ein
Bundesstaat mit einem ausländischen Staate vor Inkrafttreten
des B.G.B. schloß, also nicht Verträge desselben mit einem
deutschen Fürstenhause.
2. Somit war es keine Rechtsverletzung, daß vor der
Reform der Reichsjustizgesetze vom Jahre 1898 den Mitgliedern
der Fürstenbäuser Hannover, Kurhessen, Nassau nicht die
oben S. 128 und 129 aufgezählten Prozeßprivilegien und
privilegierten Gerichtsstände zugebilligt waren. Auch wäre
es nicht einmal eine Vertragswidrigkeit gewesen, wenn die-
selben dem fürstlichen Hause Hohenzollern vorenthalten
worden wären. 1896—98 erhielten jene drei Fürstenhäuser
die gleichen reichsrechtlichen Privilegien, welche das Haus
Hohenzollern besaß bezw. neu empfing, auf ihre Bitte vom
Gesetzgeber des Reiches zuerkannt. Nur ein Unterschied be-
steht. Die Privilegien des Personenstandsgesetzes (siehe oben
S. 128 und 150), welche die regierenden deutschen Fürsten-
häuser mit der Familie Hohenzollern teilen, fehlen den dreı
genannten vormaligen Dynastien. Das Haus Schleswig-Hol-
steın scheint anläßlich der Reform der Reichsjustiz- und des
Erlasses der Reichszivilgesetzgebung einen Antrag versäumt
zu haben. Es genießt daher nicht einmal die Zivil- und