464 858. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie ete.
$& 40 III B) und ihre Abgaben- und Portofreiheit. Das fürst-
liche Haus Hohenzollern ist im Herrenhause, aber nicht im
Staatsrat kraft Verordnung vertreten!).
2. a) Durch preu/sische Gesetze erhielt das Haus Hohen-
zollern Freibeit von der Einkommen- und Kommunalsteuer,
wie das königliche Haus (siehe oben S. 128f.); ebenso das
Recht der Vertretung im Prozeß durch seine Behörden (vgl.
8 55 IV A). Das gleiche Recht besitzen die Häuser Hannover,
Kurhessen, Nassau; ebenso Freiheit von Einkommen-, aber
nicht von Kommunalsteuer. Das Portofreiheitsrecht der Familie
Hohenzollern hat das Reichsrecht beseitigt. Dagegen besitzt
sie, nicht aber die drei anderen Häuser, in Streitsachen Gerichts-
stand vor dem Geheimen Justizrat (Gesetz vom 26. April 1861).
b) Auch innerhalb Preußens fehlt dem herzoglichen Hause
Schleswig-Holstein jedes gesetzliche Vorrecht. Da es keine
standesberrliche Familie ist, steht es sogar hinter den mediaı-
sierten Geschlechtern zurück. Seine Mitglieder stehen dem
gewöhnlichen Untertan, bezw., soweit sie Ausländer sind, dem
gewöhnlichen Staatsfremden vor dem preußischen Gesetze
völlig gleich, schlechter somit, als die Mitglieder standesherr-
licher Familien.
3. Natürlich haben vom Einzelstast verliehene Privilegien
nur für deren Gebiet Wirkung.
IV. Wie die Mitglieder vormals regierender Familien
dadurch alle Rechte von Angehörigen regierender Häuser er-
langen können, daß sie in ein solch regierendes Haus durch
Aufnahme eintreten, hiervon wurde schon in den $$ 22, 25
und 39 gehandelt.
1) Vgl. Hue de Grais, Der preußische Staat, I. Staatsverfassung und
Staatsbehörden 1903 8. 60.