Full text: Modernes Fürstenrecht

464 858. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie ete. 
$& 40 III B) und ihre Abgaben- und Portofreiheit. Das fürst- 
liche Haus Hohenzollern ist im Herrenhause, aber nicht im 
Staatsrat kraft Verordnung vertreten!). 
2. a) Durch preu/sische Gesetze erhielt das Haus Hohen- 
zollern Freibeit von der Einkommen- und Kommunalsteuer, 
wie das königliche Haus (siehe oben S. 128f.); ebenso das 
Recht der Vertretung im Prozeß durch seine Behörden (vgl. 
8 55 IV A). Das gleiche Recht besitzen die Häuser Hannover, 
Kurhessen, Nassau; ebenso Freiheit von Einkommen-, aber 
nicht von Kommunalsteuer. Das Portofreiheitsrecht der Familie 
Hohenzollern hat das Reichsrecht beseitigt. Dagegen besitzt 
sie, nicht aber die drei anderen Häuser, in Streitsachen Gerichts- 
stand vor dem Geheimen Justizrat (Gesetz vom 26. April 1861). 
b) Auch innerhalb Preußens fehlt dem herzoglichen Hause 
Schleswig-Holstein jedes gesetzliche Vorrecht. Da es keine 
standesberrliche Familie ist, steht es sogar hinter den mediaı- 
sierten Geschlechtern zurück. Seine Mitglieder stehen dem 
gewöhnlichen Untertan, bezw., soweit sie Ausländer sind, dem 
gewöhnlichen Staatsfremden vor dem preußischen Gesetze 
völlig gleich, schlechter somit, als die Mitglieder standesherr- 
licher Familien. 
3. Natürlich haben vom Einzelstast verliehene Privilegien 
nur für deren Gebiet Wirkung. 
IV. Wie die Mitglieder vormals regierender Familien 
dadurch alle Rechte von Angehörigen regierender Häuser er- 
langen können, daß sie in ein solch regierendes Haus durch 
Aufnahme eintreten, hiervon wurde schon in den $$ 22, 25 
und 39 gehandelt. 
1) Vgl. Hue de Grais, Der preußische Staat, I. Staatsverfassung und 
Staatsbehörden 1903 8. 60. 
 
	        
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