Full text: Modernes Fürstenrecht

38 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
die weibliche Linie, sondern auf einen nichtagnatischen An- 
gehörigen des Mannesstammes, den unebenbürtigen Prinzen 
Sizzo von Leutenberg und dessen Abkömmlinge übergehen. 
Wie sollte diese Erklärung auf Grund stillschweigender staat- 
licher Zulassung gelten, wo sie dem Willen des staatlichen 
Gesetzgebers direkt zuwider ist? Und doch erwähnt dann 
das die Sondershauser Verfassung entsprechend ändernde 
Staatsgesetz vom 14. August 1896 diese hausrechtliche Ver- 
einbarung als eine bereits vorher zu Recht bestehende: „kraft“ 
derselben wird nach dem Erlöschen des Sondershauser und 
des Rudolstädter Mannesstammes Prinz Sizzo zur Nachfolge 
in die Regierung von Schwarzburg-Sondershausen berufen. 
Siehe hierzu näher unten $ 20 und $ 4 I Bi1aPß. 
Und ein drittes Beispiel: Wir kennen es ebenfalls bereits. 
Durch Urkunde vom 24. Juni 1899 hat Herzog Artur von 
Connaught gänzlich, sein Sohn Prinz Artur mit Vorbehalt 
auf die Thronfolge in Koburg-Gotha verzichtet. Dieser Ver- 
zicht steht außer Einklang mit der koburg-gothaischen Ver- 
fassung. Dieselbe bestimmt, daß die Regierung auf den nächst- 
berechtigten Prinzen übergeht. Herzog von Albany ist nicht der 
nächstberechtigte. Sollte nun jener Verzichtsvertrag zugunsten 
Albanys rechtsgültig sein, wenn die Verfassung lediglich 
lautete: „Das Recht der Regierung ist erblich im Mannes- 
stamme des herzoglichen Hauses“; sollte ihm dagegen vor 
entsprechender Umänderung der Verfassung Rechtsverbind- 
lichkeit auch zwischen den Parteien fehlen, wenn die Ver- 
fassung, wie sie es in Wirklichkeit tut, näher bestimmt: „Von 
‚der Nachfolge in die Regierung der Herzogtümer sind der 
regierende König von England und der voraussichtliche Thron- 
folger ausgeschlossen, dergestalt, daß die Regierung sofort 
:auf den nach ihnen zunächst berechtigten Prinzen übergeht“ ? 
Auf so geringem Fassungsunterschied kann doch nicht der 
“Gegensatz von rechtlicher Gültigkeit oder Ungültigkeit eines 
solchen Verzichtsvertrages basieren! Ist dies aber der Fall, 
dann muß jener Vertrag seine Bindekraft aus einer auch bei 
Widerspruch mit dem Willen des Staates wirkenden, also aus 
einer auf den Staatswillen nicht zurückführenden Quelle be- 
sitzen. Nach jener von uns befehdeten Anschauung wären
	        
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