38 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
die weibliche Linie, sondern auf einen nichtagnatischen An-
gehörigen des Mannesstammes, den unebenbürtigen Prinzen
Sizzo von Leutenberg und dessen Abkömmlinge übergehen.
Wie sollte diese Erklärung auf Grund stillschweigender staat-
licher Zulassung gelten, wo sie dem Willen des staatlichen
Gesetzgebers direkt zuwider ist? Und doch erwähnt dann
das die Sondershauser Verfassung entsprechend ändernde
Staatsgesetz vom 14. August 1896 diese hausrechtliche Ver-
einbarung als eine bereits vorher zu Recht bestehende: „kraft“
derselben wird nach dem Erlöschen des Sondershauser und
des Rudolstädter Mannesstammes Prinz Sizzo zur Nachfolge
in die Regierung von Schwarzburg-Sondershausen berufen.
Siehe hierzu näher unten $ 20 und $ 4 I Bi1aPß.
Und ein drittes Beispiel: Wir kennen es ebenfalls bereits.
Durch Urkunde vom 24. Juni 1899 hat Herzog Artur von
Connaught gänzlich, sein Sohn Prinz Artur mit Vorbehalt
auf die Thronfolge in Koburg-Gotha verzichtet. Dieser Ver-
zicht steht außer Einklang mit der koburg-gothaischen Ver-
fassung. Dieselbe bestimmt, daß die Regierung auf den nächst-
berechtigten Prinzen übergeht. Herzog von Albany ist nicht der
nächstberechtigte. Sollte nun jener Verzichtsvertrag zugunsten
Albanys rechtsgültig sein, wenn die Verfassung lediglich
lautete: „Das Recht der Regierung ist erblich im Mannes-
stamme des herzoglichen Hauses“; sollte ihm dagegen vor
entsprechender Umänderung der Verfassung Rechtsverbind-
lichkeit auch zwischen den Parteien fehlen, wenn die Ver-
fassung, wie sie es in Wirklichkeit tut, näher bestimmt: „Von
‚der Nachfolge in die Regierung der Herzogtümer sind der
regierende König von England und der voraussichtliche Thron-
folger ausgeschlossen, dergestalt, daß die Regierung sofort
:auf den nach ihnen zunächst berechtigten Prinzen übergeht“ ?
Auf so geringem Fassungsunterschied kann doch nicht der
“Gegensatz von rechtlicher Gültigkeit oder Ungültigkeit eines
solchen Verzichtsvertrages basieren! Ist dies aber der Fall,
dann muß jener Vertrag seine Bindekraft aus einer auch bei
Widerspruch mit dem Willen des Staates wirkenden, also aus
einer auf den Staatswillen nicht zurückführenden Quelle be-
sitzen. Nach jener von uns befehdeten Anschauung wären