83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 39
jene verschiedenen Verträge (Rangausweichungen, Ebenbürtig-
keitserklärungen) rechtlich bedeutungslos. Wurden, um mit
Binding in dem zitierten Leipziger Dekanatsprogramm S. 36 ff.
zu reden, die hausgesetzlichen Bestimmungen über Thron-
folge „durch die Verfassungen in staatsrechtliche Satzung ge-
nauer in Bestandteile der Verfassung verwandelt,“ wurden die
preußischen Hausgesetze, soweit sie sich auf die Thronfolge
beziehen, durch das Allegat derselben in Art. 53 der preußi-
schen Verfassung „vollständig und restlos verstaatlicht derart,
daß sie heute lediglich integrierender Bestandteil der Ver-
fassung, sonst nichts sind“ (so Anschütz a. a. O. S. 571),
dann sind solche der Verfassung widersprechende Rangaus-
weichungen und ähnliches rechtlich nur im Wege der Ver-
fassungsänderung möglich. Und doch begegnen solche, werden
solche mit der Absicht der Bindung („rechtsbeständig“!) unter
den Parteien schon vor entsprechender Verfassungsumgestal-
tung da und dort fortwährend geschlossen!
c) Aber nicht bloß in Rangausweichungen und sonstigen
Verzichten und ähnlichem zeigt sich solch eine auf Staats-
willen nicht zurückführende Dispositionsbefugnis der Parteien,
sondern auch in Schiedsverträgen über Thronfolgestreite.
Wie wir schon wiederholt andeuteten, liegt der Fehler
der herrschenden Thronfolgelehre darin, daß sie im Begriffe
der Thronfolge das Wesen des einen Elementes, des Thrones
einseitig betont und auf diese Weise die Bedeutung des
Wesens des anderen darin: enthaltenen Moments, der Folge
oder des Erbrechtes übersieht. Daher der Satz „über Suk-
zessionsrechte gibt es keine Disposition“, wie dies am schroffsten
Triepel S. 107 ausspricht. Und doch finden wir auch Schieds-
verträge über solche Rechte, Schiedsverträge, obwohl, um
wieder mit Triepel a. a.O. zu reden, in jedem solchen Schieds-
vertrage notwendig eine Disposition über Thronfolgerecht ent-
halten ist.
Gewiß hat ein derartiger Schiedsvertrag als solcher keine
Wirkung für den Staat — für diesen hat er Wirkung nur,
wenn dadurch das Prinzip der agnatischen Erbfolge nicht ver-
letzt wird und alle Erbberechtigten daran teilnehmen —;
aber hieraus folgt nicht, daß der Schiedsvertrag als solcher