Full text: Modernes Fürstenrecht

40 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
überhaupt keine Rechtswirkung besäße; er wirkt unter den 
Parteien. Vgl. $ 34. 
Vom Standpunkt der herrschenden Theorie aus kann eine 
Thronfolgestreitigkeit nur durch den Staat erledigt, also ein 
Schiedsgericht nur von Staats wegen eingesetzt werden. Warum 
dann aber bezüglich des lippeschen Erbstreits eine Einsetzung 
des Schiedsgerichts durch einen Teil der streitenden Agnaten, 
durch „Schiedsvertrag“ (vom 25. und 29. Juni bezw. 3. Juli 
1896)!), und erst in Anschluß hieran ein Schiedsgesetz, ein 
Staatsgesetz (das lippesche Gesetz vom 17. Oktober 1896) 
mit dem Inhalt: „Die nach dem anliegenden Schiedsvertrage 
herbeigeführte Erledigung des Thronstreites ist für die Thron- 
folge im Fürstentum Lippe maßgebend“? Dies beweist doch, 
daß der Vertrag als solcher rechtliche Wirkung besitzt. Denn 
sonst wäre dieser Umweg unverständlich. Also: der Vertrag 
hat Rechtswirkung, ehe er in das Gesetz aufgenommen wird. 
Woher kommt ihm aber diese Wirkungskraft? Still- 
schweigend vom Staate? Aber setzen wir doch den Fall, die 
Parteien hätten den Schiedsvertrag geschlossen, trotzdem be- 
reits durch lippesches Staatsgesetz der Thronstreit entschieden 
ist, weil sie glauben, es werde möglich sein, eine Änderung 
des Staatswillens herbeizuführen. Könnte hier auch noch von 
stillschweigender Schaffung der Wirkungskraft durch die 
staatliche Rechtsetzungsgewalt, durch Staatsrecht gesprochen 
werden? Gewiß nicht. Dann führt aber auch im ersten Falle 
die Bindekraft des Vertrages nicht auf staatliche Einräumung 
zurück. Sie beruht auf einer vom Staat unabhängigen Rechts- 
quelle, auf Hausrecht. Warum so regelmäßig Hinweis auf 
die Hausgesetze, warum auch Hinweis auf den Schiedsvertrag? 
Eben deswegen, weil unabhängig vom Staate das Erbrecht 
diesen hausrechtlichen Quellen seine Entstehung verdankt. 
2. Aber wir gehen weiter: nicht nur seiner Entstehung, 
sondern auch seinem Bestande nach bildet das Hausrecht der 
regierenden Familien in bezug auf Thronfolge eine vom Staate 
unabhängige Rechtsordnung. 
a) Wir sahen, daß Verträge über Ebenbürtigkeitserklärung, 
1) Abgedruckt bei Zriepel S. 116ff.
	        
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