42 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
anders sollte dies geschehen sein, als deswegen, um zu ver-
meiden, daß der Fall eintrete, daß der Herzog von Connaught
und sein Sohn staatsrechtlich unmittelbar zu etwas berufen
blieben, worauf sie vertragsmäßig bindend bereits verzichtet
hätten. Das Verfahren beruht also auf dem Gedanken, daß
die vertragsmäßige Bindung trotz entgegenstehenden Staats-
rechtes unverändert bestehen bliebe. M. a. W.: Bestehendes
Hausrecht bleibt von entgegenstehendem Staatsrecht unberührt;
neues Staatsrecht hebt enigegensiehendes Hausrecht nicht auf
und dem geltenden Staatsrecht widersprechendes neues Hausrecht
vermag zu entstehen, Sätze, die wir im einzelnen noch ver-
folgen wollen.
b) Zunächst folgende allgemeine Erwägung: Der staat-
lichen Ordnung des Thronfolgerechts ist nicht so sicher
Schutz gegen Abänderung zu prophezeien, wie hausrecht-
lichen Dispositionen hierüber. Der Bestand der staatlichen
Rechtsordnung unterliegt in hohem Maße dem Wandel des
Einflusses der staatlichen Machtfaktoren. Die inneren Rechts-
beziehungen der fürstlichen Häuser werden dagegen hierdurch
kaum berührt. So ist es leicht möglich, daß Änderungen im
staatlichen Thronfolgerecht eintreten. Sollten dieselben immer
auch die hausrechtlichen Thronfolgebestimmungen in Mitleiden-
schaft ziehen? Das anzunehmen, widerspricht der Verschieden-
heit des politischen Milieus, ın dem beide Rechtsordnungen
stehen.
Nur ein Beispiel. Die Verfassung für Koburg und Gotha
vom 3. Mai 1852 hat in $ 9 bestimmt, daß von der Nachfolge
in der Regierung beider Herzogtümer der regierende König
von England und der englische Thronfolger insolange aus-
geschlossen sein sollen, als sonstige sukzessionsfähige Nach-
kommen aus der Speziallinie des Prinzen Albert vorhanden
sind. Prinzgemahl Albert hatte dieser Vorschrift zugestimmt
und, um die Übereinstimmung des Hausrechts mit dem da-
maligen Staatsrecht völlig sicher zu stellen, ist der Prinz
von Wales nach Eintritt in seine Volljährigkeit durch Ver-
zichtsvertrag vom 19. April/25. Mai 1863 (bei Schulze III
S. 291) zugunsten seiner vier jüngeren Brüder und ihrer
Linien im Range ausgewichen. Wie leicht konnte sich aber