8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 43
im Laufe der nächsten 40 Jahre in den Herzogtümern die
Stimmung ändern! Vielleicht bekam eine Strömung dort die
Oberhand, welche das gerade Gegenteil wollte, nicht mög-
lichste Trennung der Erbfolge in den Herzogtümern und in
Großbritannien und Irland, sondern möglichste Vereinigung
der Regierung beider Gebiete in einer Hand. Wir setzen
unter gleichzeitiger Annahme, Herzog Ernst lebte noch, den
Fall: die Verfassung würde in Koburg und Gotha dement-
sprechend geändert, $ 9 des Staatsgrundgesetzes gestrichen.
Würde damit ipso jure jener Verzichtsvertrag seine Wirkung
verlieren? Keineswegs. Der König von England wäre gegen-
über den jüngeren Linien solange vertragsmäßig verpflichtet,
dem Staate Koburg-Gotha zu erklären, daß er für den Fall
der nächsten Thronerledigung auf den Antritt der Regierung
verzichte, als diese jüngeren Linien nicht in eine Aufhebung
jenes Verzichtsvertrages willigten. Denn jene Streichung hätte,
solange ihr die Agnaten nicht zustimmten, lediglich für den
Staat, nicht aber für das Haus bindende Kraft. Würde aller-
dings zu jener Streichung die Einwilligung der Agnaten er-
holt sein, dann wäre auch ihre stillschweigende Einwilligung
zur Beseitigung jenes Vertrages anzunehmen.
c) Dann aber folgende Binzelheiten:
a) Wir haben gesehen, daß neue Rangausweichungen
rechtsverbindliche Kraft unter den Parteien schon vor ent
sprechender Abänderung des Verfassungsrechtes, also auch bei
Widerspruch mit dem Verfassungsrechte besitzen und dem-
gemäß auch rechtsverbindlich unter den Parteien bleiben,
wenn das Verfassungsrecht nicht eine ihrem Inhalte ent-
sprechende Abänderung erfährt. Wenn aber Rangausweichungen
trotz zuwiderlaufenden Staatsrechtes unter den Hausangehörigen
mit rechtsverbindlicher Wirkung neu vereinbart zu werden
vermögen, so folgt hieraus, daß das staatliche Recht keine
dem Hausrechte rechtlich übergeordnete Rechtsmacht darstellt.
Hieraus aber resultiert, daß das staatliche Recht auf das Haus-
recht sich gründende Rechte nicht einseitig zu vernichten vermag.
Dasselbe ergibt auch noch eine andere Erwägung. Können
Rangausweichungen auch bei widerstrebendem Staatsrechte
rechtlich neu begründet werden, so ist nicht abzusehen, warum