Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 43 
im Laufe der nächsten 40 Jahre in den Herzogtümern die 
Stimmung ändern! Vielleicht bekam eine Strömung dort die 
Oberhand, welche das gerade Gegenteil wollte, nicht mög- 
lichste Trennung der Erbfolge in den Herzogtümern und in 
Großbritannien und Irland, sondern möglichste Vereinigung 
der Regierung beider Gebiete in einer Hand. Wir setzen 
unter gleichzeitiger Annahme, Herzog Ernst lebte noch, den 
Fall: die Verfassung würde in Koburg und Gotha dement- 
sprechend geändert, $ 9 des Staatsgrundgesetzes gestrichen. 
Würde damit ipso jure jener Verzichtsvertrag seine Wirkung 
verlieren? Keineswegs. Der König von England wäre gegen- 
über den jüngeren Linien solange vertragsmäßig verpflichtet, 
dem Staate Koburg-Gotha zu erklären, daß er für den Fall 
der nächsten Thronerledigung auf den Antritt der Regierung 
verzichte, als diese jüngeren Linien nicht in eine Aufhebung 
jenes Verzichtsvertrages willigten. Denn jene Streichung hätte, 
solange ihr die Agnaten nicht zustimmten, lediglich für den 
Staat, nicht aber für das Haus bindende Kraft. Würde aller- 
dings zu jener Streichung die Einwilligung der Agnaten er- 
holt sein, dann wäre auch ihre stillschweigende Einwilligung 
zur Beseitigung jenes Vertrages anzunehmen. 
c) Dann aber folgende Binzelheiten: 
a) Wir haben gesehen, daß neue Rangausweichungen 
rechtsverbindliche Kraft unter den Parteien schon vor ent 
sprechender Abänderung des Verfassungsrechtes, also auch bei 
Widerspruch mit dem Verfassungsrechte besitzen und dem- 
gemäß auch rechtsverbindlich unter den Parteien bleiben, 
wenn das Verfassungsrecht nicht eine ihrem Inhalte ent- 
sprechende Abänderung erfährt. Wenn aber Rangausweichungen 
trotz zuwiderlaufenden Staatsrechtes unter den Hausangehörigen 
mit rechtsverbindlicher Wirkung neu vereinbart zu werden 
vermögen, so folgt hieraus, daß das staatliche Recht keine 
dem Hausrechte rechtlich übergeordnete Rechtsmacht darstellt. 
Hieraus aber resultiert, daß das staatliche Recht auf das Haus- 
recht sich gründende Rechte nicht einseitig zu vernichten vermag. 
Dasselbe ergibt auch noch eine andere Erwägung. Können 
Rangausweichungen auch bei widerstrebendem Staatsrechte 
rechtlich neu begründet werden, so ist nicht abzusehen, warum
	        
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