46 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
von dem Zeitpunkte des Erlöschens des Mannesstammes dieses
Herzogs Peters ab annahm. Jedenfalls hat die oldenburgische
Verfassungsurkunde Rücksicht auf die Möglichkeit genommen,
daß beim Aussterben des Mannesstammes jenes Fürstbischofs
noch nach Hausrecht berufene Thronanwärter vorhanden sind.
Aus diesem Grunde sagt die oldenburgische Konstitution nicht
bloß (in Art. 1): „unter der Regierung des Herzogs Peter
Friedrich Ludwig unteilbar,“ sondern auch (in Art. 18): „Würden
dereinst Besorgnisse wegen der Regierungserledigung bei der
Ermanglung eines grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigten
Prinzen entstehen, so soll zeitig vom Großherzoge und dem
Landtage durch eine weitere grundgesetzliche Bestimmung für
die Regierungsnachfolge Vorsorge getroffen werden.“ Das
Grundgesetz gibt also zu, daß bei Ermanglung eines grund-
gesetzlich zur Nachfolge berechtigten Prinzen noch hausgesetz-
lich zur Nachfolge berufene Prinzen vorhanden zu sein ver-
mögen, und gibt damit zu, daß Hausrecht unverändert fortgilt,
wenn mit ihm nicht übereinstimmendes Staatsrecht entsteht.
Durch den Satz der oldenburgischen Verfassung: Die Landes-
regierung ist erblich im Mannesstamme des Herzogs Peter
Friedrich Ludwig, hat der Gesetzgeber nicht Erbrechte anderer
grundgesetzlich erhalten, sondern grundgesetzlich ausschließen
wollen; sonst könnte er im nächsten Art. nicht fortfahren: „bei
Ermanglung eines grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigten.
Prinzen.“ Der Fortbestand der Rechte des Herzogs von Holstein-
Plön und seiner Erben beruht daher nicht auf einer still-
schweigenden Erhebung derselben zu verfassungsrechtlichen,
sondern weil der Gesetzgeber hausrechtlich begründete Suk-
zessionsansprüche durch die staatsrechtliche Regelung der
Thronfolge nicht als kausrechtlich beseitigt ansieht, schreibt er
einengend: in Ermanglung eines grundgesetzlich berufenen
Prinzen. Die Unabhängigkeit des Hausrechtes vom Staatsrechte,
die rechtliche Unmöglichkeit, auf Hausrecht gegründete Thron-
folgeansprüche einseitig von Staats wegen zu entziehen, ist.
hiermit anerkannt. Siehe auch oben S.22 u. unten $44IL A 2a.
ßß) Das Staatsgrundgesetz für Koburg und Gotha bestimmt
ın $ 6: „Das Recht der Regierung ist erblich im Mannes-
stamme des Herzoglichen Hauses.“ Es erkennt also Erbrecht.