Full text: Modernes Fürstenrecht

46 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
von dem Zeitpunkte des Erlöschens des Mannesstammes dieses 
Herzogs Peters ab annahm. Jedenfalls hat die oldenburgische 
Verfassungsurkunde Rücksicht auf die Möglichkeit genommen, 
daß beim Aussterben des Mannesstammes jenes Fürstbischofs 
noch nach Hausrecht berufene Thronanwärter vorhanden sind. 
Aus diesem Grunde sagt die oldenburgische Konstitution nicht 
bloß (in Art. 1): „unter der Regierung des Herzogs Peter 
Friedrich Ludwig unteilbar,“ sondern auch (in Art. 18): „Würden 
dereinst Besorgnisse wegen der Regierungserledigung bei der 
Ermanglung eines grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigten 
Prinzen entstehen, so soll zeitig vom Großherzoge und dem 
Landtage durch eine weitere grundgesetzliche Bestimmung für 
die Regierungsnachfolge Vorsorge getroffen werden.“ Das 
Grundgesetz gibt also zu, daß bei Ermanglung eines grund- 
gesetzlich zur Nachfolge berechtigten Prinzen noch hausgesetz- 
lich zur Nachfolge berufene Prinzen vorhanden zu sein ver- 
mögen, und gibt damit zu, daß Hausrecht unverändert fortgilt, 
wenn mit ihm nicht übereinstimmendes Staatsrecht entsteht. 
Durch den Satz der oldenburgischen Verfassung: Die Landes- 
regierung ist erblich im Mannesstamme des Herzogs Peter 
Friedrich Ludwig, hat der Gesetzgeber nicht Erbrechte anderer 
grundgesetzlich erhalten, sondern grundgesetzlich ausschließen 
wollen; sonst könnte er im nächsten Art. nicht fortfahren: „bei 
Ermanglung eines grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigten. 
Prinzen.“ Der Fortbestand der Rechte des Herzogs von Holstein- 
Plön und seiner Erben beruht daher nicht auf einer still- 
schweigenden Erhebung derselben zu verfassungsrechtlichen, 
sondern weil der Gesetzgeber hausrechtlich begründete Suk- 
zessionsansprüche durch die staatsrechtliche Regelung der 
Thronfolge nicht als kausrechtlich beseitigt ansieht, schreibt er 
einengend: in Ermanglung eines grundgesetzlich berufenen 
Prinzen. Die Unabhängigkeit des Hausrechtes vom Staatsrechte, 
die rechtliche Unmöglichkeit, auf Hausrecht gegründete Thron- 
folgeansprüche einseitig von Staats wegen zu entziehen, ist. 
hiermit anerkannt. Siehe auch oben S.22 u. unten $44IL A 2a. 
ßß) Das Staatsgrundgesetz für Koburg und Gotha bestimmt 
ın $ 6: „Das Recht der Regierung ist erblich im Mannes- 
stamme des Herzoglichen Hauses.“ Es erkennt also Erbrecht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.