8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 47
an der Regierung nur den Nachkommen des Begründers des
Zweiges Koburg-Gotha, d. h. des Herzogs Johann Ernst zu
Sachsen-Saalfeld (1658—1729) zu. Daß es Sukzessionsrechte
anderer Speziallinien des sächsischen Gesamthauses aufrecht
erhalten wollte, folgt auch nicht aus $ 1: „Die Herzogtümer
Coburg und Gotha bilden ein unter Regierung des Herzog-
lichen Hauses von Sachsen-Coburg und Gotha vereinigtes,
untrennbares Ganzes.“ Hieraus resultiert lediglich: daß die
beiden Herzogtümer bei Wegfall dieses Hauses nicht vereinigt
und ungetrennt bleiben müssen. Trotzdem geht es nicht an,
zu schließen: die Sukzessionsrechte der übrigen Speziallinien
sind beseitigt. Sie sind ebensogut aufrecht erhalten, wie in
den anderen sächsischen Staaten. Ist es denkbar, daß der
Staat Koburg-Gotha z. B. die Sukzessionsansprüche, die ihm
aus dem Römhilder Rezeß des gothaischen Gesamthauses
vom 28. Juli 1791 gegenüber der Meininger und Altenburger
Linie zustanden, für sich hätte bewahren, die aber hieraus
sich ebenfalls ableitenden Erbrechte der beiden anderen Zweige
des gothaischen Gesamthauses ihm gegenüber hätte beseitigen
wollen? Was er getan hat, ist lediglich: er hat die letzteren
nicht zu verfassungsrechtlichen erhoben. Vernichtet hat er
dieselben nicht, denn sonst müßte angenommen werden, daß
er auch auf seine Thronfolgerechte Verzicht geleistet habe.
Er hat sie nur staatsrechtlich nicht anerkannt, wohl wissend,
daß sie hierdurch nicht aufhören, hausrechtlich zu existieren;
somit ein Beweis für die Tatsache, daß Hausrecht nicht ein-
seitig durch Staatsrecht vernichtet zu werden vermag.
Lediglich in dieser Nichtanerkennung als auch staats-
rechtlicher Erbansprüche liegt der Unterschied gegenüber den
Verfassungen der übrigen Zweige des gothaischen Hauses.
Nicht hat das koburg-gothaische Landesgrundgesetz jene
Sukzessionsrechte der anderen Linie vernichten wollen. Wie
hätte sonst unmittelbar nach Erlaß dieser Verfassungsurkunde
vom 3. Mai 1852 gerade von dem Hause Koburg-Gotha
— Prinz Albert, der Gemahl der Königin von England tat
es (siehe Schulze Bd. III S. 654) — der Gedanke Anregung
finden können, für die drei Speziallinien des gothaischen
Hauses, Meiningen, Altenburg, Koburg-Gotha, ein gemein-