Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 47 
an der Regierung nur den Nachkommen des Begründers des 
Zweiges Koburg-Gotha, d. h. des Herzogs Johann Ernst zu 
Sachsen-Saalfeld (1658—1729) zu. Daß es Sukzessionsrechte 
anderer Speziallinien des sächsischen Gesamthauses aufrecht 
erhalten wollte, folgt auch nicht aus $ 1: „Die Herzogtümer 
Coburg und Gotha bilden ein unter Regierung des Herzog- 
lichen Hauses von Sachsen-Coburg und Gotha vereinigtes, 
untrennbares Ganzes.“ Hieraus resultiert lediglich: daß die 
beiden Herzogtümer bei Wegfall dieses Hauses nicht vereinigt 
und ungetrennt bleiben müssen. Trotzdem geht es nicht an, 
zu schließen: die Sukzessionsrechte der übrigen Speziallinien 
sind beseitigt. Sie sind ebensogut aufrecht erhalten, wie in 
den anderen sächsischen Staaten. Ist es denkbar, daß der 
Staat Koburg-Gotha z. B. die Sukzessionsansprüche, die ihm 
aus dem Römhilder Rezeß des gothaischen Gesamthauses 
vom 28. Juli 1791 gegenüber der Meininger und Altenburger 
Linie zustanden, für sich hätte bewahren, die aber hieraus 
sich ebenfalls ableitenden Erbrechte der beiden anderen Zweige 
des gothaischen Gesamthauses ihm gegenüber hätte beseitigen 
wollen? Was er getan hat, ist lediglich: er hat die letzteren 
nicht zu verfassungsrechtlichen erhoben. Vernichtet hat er 
dieselben nicht, denn sonst müßte angenommen werden, daß 
er auch auf seine Thronfolgerechte Verzicht geleistet habe. 
Er hat sie nur staatsrechtlich nicht anerkannt, wohl wissend, 
daß sie hierdurch nicht aufhören, hausrechtlich zu existieren; 
somit ein Beweis für die Tatsache, daß Hausrecht nicht ein- 
seitig durch Staatsrecht vernichtet zu werden vermag. 
Lediglich in dieser Nichtanerkennung als auch staats- 
rechtlicher Erbansprüche liegt der Unterschied gegenüber den 
Verfassungen der übrigen Zweige des gothaischen Hauses. 
Nicht hat das koburg-gothaische Landesgrundgesetz jene 
Sukzessionsrechte der anderen Linie vernichten wollen. Wie 
hätte sonst unmittelbar nach Erlaß dieser Verfassungsurkunde 
vom 3. Mai 1852 gerade von dem Hause Koburg-Gotha 
— Prinz Albert, der Gemahl der Königin von England tat 
es (siehe Schulze Bd. III S. 654) — der Gedanke Anregung 
finden können, für die drei Speziallinien des gothaischen 
Hauses, Meiningen, Altenburg, Koburg-Gotha, ein gemein-
	        
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