Full text: Modernes Fürstenrecht

48 %3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehber. 
sames Hausgesetz zu erlassen, eine Anregung, die allerdings 
an unüberwindlichen Schwierigkeiten scheiterte. 
yy) Noch klarer erhellt das Verhältnis von Haus- und 
Landesrecht aus den Bestimmungen der Konstitutionen für 
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg. 
In ihnen wird, wie schon angedeutet, das hausrechtlich 
entstandene Nachfolgerecht der übrigen Zweige auch ver- 
fassungsrechtlich anerkannt; aber nicht bloß dieses, sondern 
zugleich bestätigt, daß Hausrecht auch zukünftig noch Suk- 
zessionsrechte zu begründen vermag, freilich nur so, daß die- 
selben zu ihrer Durchsetzung gegenüber dem Staate auch An- 
erkennung durch staatliches Recht erfordern. 
Da sagt zunächst die Verfassung Altenburgs ($ 1): „Das 
Herzogtum Sachsen-Altenburg bildet in seinen, durch die 
Teilungsverträge im Gesamthause Sachsen bis jetzt bestimm- 
ten und durch künftige Verträge im Hause oder mit frem- 
den Staaten noch zu bestimmenden einzelnen Bestandteilen 
ein staatsrechtliches .. . Ganzes.“ Das ist keineswegs da- 
hin auszulegen, daß die künftigen Hausverträge verbindliche 
Rechtswirkung überhaupt erst infolge stillschweigender Über- 
tragung von Rechtskraft an sie durch die Verfassung hätten, 
sondern die Meinung des Gesetzgebers ist die: die Hausver- 
träge haben schon von sich aus Rechtswirkung; ich will ihnen 
nur auch noch gleich die Kraft verleihen, daß sie ohne Da- 
zwischenkunft eines konkreten Staatsgesetzes unmittelbar auch 
gegenüber dem Staate Wirkung besitzen; ebenso bedürfen dies- 
bezügliche Staatsverträge zu ihrer Rechtswirkung nach innen 
nicht mehr einer Zustimmung der Stände. 
Mit dieser Auslegung stimmt überein $ 1 des Grund- 
gesetzes für Sachsen-Meiningen. Hier heißt es: „Das Herzog- 
tum Sachsen-Meiningen bildet in seinen durch die Teilungs- 
verträge in dem Gesamthause Sachsen bis jetzt bestimmten 
und durch künftige Haus- und Staatsverträge noch zu be- 
stimmenden einzelnen Bestandteilen ein staatsrechtliches 
Ganze.“ Die Verträge im Hause haben diese Wirkung. So 
wenig die Staatsverträge mit der Absicht angeführt sind, sie 
von Staats wegen mit Rechtskraft auszustatten — ein durch 
Intervention der Großmächte geschaffener Staat ist ohne
	        
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