8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 49
seinen Willen an das Völkerrecht gebunden —, so wenig
sind es die Hausverträge. Sie wirken :» Hause ohne das
Mittel staatlicher Kraftübertragung, ebenso wie Staatsverträge
ohne dies Mittel zwischen Staaten. Diese Doppeltatsache setzt
der Gesetzgeber voraus, um daran den Rechtssatz anzuknüpfen,
daß künftige Haus- und Staatsverträge des in $1 angegebenen
Inhalts zu ihrer staatsrechtlichen Wirksamkeit nicht einer Zu-
stimmung der Stände, eines hinzutretenden verfassungsändern-
den Staatsgesetzes bedürfen. Wenn das zur „Ergänzung“ der
Konstitution vom 23. August 1829 unter dem 9. März 1896
erlassenen meiningensche Verfassungsgesetz in Art. 4 be-
stimmt: „Bei keinem Erbfall, welcher Art er auch sei, darf
das Herzogtum . . . geteilt werden,“ so ist übrigens, da es
nur „in Anschlu/s an Art. 3 und 4“ der Konstitution ergeht,
eine Unteilbarkeit lediglich für die Zeit gemeint, da Mit-
glieder des herzoglichen Spezialhauses im Besitze der Regie-
rung sind.
yy) Und weiter folgendes: Bekannt ist die Erbverbrüde-
rung zwischen den Häusern Sachsen, Hessen und Branden-
burg, zuletzt 1614 erneuert. In ihr ist wechselseitige Suk-
zession folgendermaßen vereinbart: Stirbt Hessen aus, so
erhält Sachsen zwei, Brandenburg ein Drittel der hessischen
Lande; beim 'Aussterben Sachsens Hessen zwei Drittel ein-
schließlich der Kur, Brandenburg ein Drittel; für den Fall,
daß der brandenburgische Mannesstamm erlischt, folgen ihm
Hessen und Sachsen zur Hälfte; Hessen erhält noch die Kur.
Die königlich sächsische Verfassung $ 7 und die hessische
$ 5 nennen Erbverbrüderung unter den Berufungsgründen zur
Erbschaft — der durch Erbverbrüderung zur Nachfolge Be-
rechtigte soll sogar den Kognaten vorgehen —: für Sachsen
und Hessen ist also der Fortbestand des Erbverbrüderungs-
vertrages von 1614 zweifellos; nur die Änderung ist einge-
treten: mit dem Übergang vom Patrimonialstaat zum Staate
‚der Staatspersönlichkeit ist nach Recht und Pflicht der Staat
neben das Fürstenhaus getreten (vgl. dazu $44). Die preußische
Verfassung schweigt über Nachfolgerechte von Erbverbrüderten.
Folgt hieraus, daß alte Erbverbrüderungen ungültig, neue un-
‚möglich geworden sind? Ist es richtig, daß, wie vielfältig
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 4