Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 49 
seinen Willen an das Völkerrecht gebunden —, so wenig 
sind es die Hausverträge. Sie wirken :» Hause ohne das 
Mittel staatlicher Kraftübertragung, ebenso wie Staatsverträge 
ohne dies Mittel zwischen Staaten. Diese Doppeltatsache setzt 
der Gesetzgeber voraus, um daran den Rechtssatz anzuknüpfen, 
daß künftige Haus- und Staatsverträge des in $1 angegebenen 
Inhalts zu ihrer staatsrechtlichen Wirksamkeit nicht einer Zu- 
stimmung der Stände, eines hinzutretenden verfassungsändern- 
den Staatsgesetzes bedürfen. Wenn das zur „Ergänzung“ der 
Konstitution vom 23. August 1829 unter dem 9. März 1896 
erlassenen meiningensche Verfassungsgesetz in Art. 4 be- 
stimmt: „Bei keinem Erbfall, welcher Art er auch sei, darf 
das Herzogtum . . . geteilt werden,“ so ist übrigens, da es 
nur „in Anschlu/s an Art. 3 und 4“ der Konstitution ergeht, 
eine Unteilbarkeit lediglich für die Zeit gemeint, da Mit- 
glieder des herzoglichen Spezialhauses im Besitze der Regie- 
rung sind. 
yy) Und weiter folgendes: Bekannt ist die Erbverbrüde- 
rung zwischen den Häusern Sachsen, Hessen und Branden- 
burg, zuletzt 1614 erneuert. In ihr ist wechselseitige Suk- 
zession folgendermaßen vereinbart: Stirbt Hessen aus, so 
erhält Sachsen zwei, Brandenburg ein Drittel der hessischen 
Lande; beim 'Aussterben Sachsens Hessen zwei Drittel ein- 
schließlich der Kur, Brandenburg ein Drittel; für den Fall, 
daß der brandenburgische Mannesstamm erlischt, folgen ihm 
Hessen und Sachsen zur Hälfte; Hessen erhält noch die Kur. 
Die königlich sächsische Verfassung $ 7 und die hessische 
$ 5 nennen Erbverbrüderung unter den Berufungsgründen zur 
Erbschaft — der durch Erbverbrüderung zur Nachfolge Be- 
rechtigte soll sogar den Kognaten vorgehen —: für Sachsen 
und Hessen ist also der Fortbestand des Erbverbrüderungs- 
vertrages von 1614 zweifellos; nur die Änderung ist einge- 
treten: mit dem Übergang vom Patrimonialstaat zum Staate 
‚der Staatspersönlichkeit ist nach Recht und Pflicht der Staat 
neben das Fürstenhaus getreten (vgl. dazu $44). Die preußische 
Verfassung schweigt über Nachfolgerechte von Erbverbrüderten. 
Folgt hieraus, daß alte Erbverbrüderungen ungültig, neue un- 
‚möglich geworden sind? Ist es richtig, daß, wie vielfältig 
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 4
	        
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