Full text: Modernes Fürstenrecht

50 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
behauptet wird (z. B. Anschütz S. 574), die preußische Ver- 
fassung bestehende Erbverträge sogar aufheben wollte? 
Geschlossen wird dies aus dem verfassungsrechtlichen 
Grundsatz der Unteilbarkeit des Staatsgebietes. Allein zu- 
nächst wird derselbe nur von einem Teil der Verfassungen aus- 
gesprochen, was unseren Fall angeht, lediglich von Sachsen 
($ 1); im allgemeinen läßt er sich allein als Folgerung aus 
dem Prinzip der Primogenitur entnehmen. Aber selbst wenn. 
ihn die Verfassung ausdrücklich formuliert, ist derselbe eng 
zu interpretieren. 
Wo der Satz aus dem Prinzip der Primogenitur abge- 
leitet wird, kann er nur enge interpretiert werden. Denn 
dies ist ein Grundsatz, den die Verfassung lediglich für die 
Erbfolge innerhalb eines Geschlechtes, innerhalb des Ge- 
schlechtes der vom ersten Erwerber der Landeshoheit Ab- 
stammenden, nicht aber für den Übergang des Thrones von 
einem Hause, diesem Hause auf ein neues aufstellt. Für die 
Vererbung @m Mannes-, im Weiberstamme schreiben die Ver-. 
fassungen den Grundsatz der Erstgeburtfolge vor, nicht weiter. 
Aber auch wenn wir die Vorschrift der Unteilbarkeit in der 
Verfassung unmittelbarausgesprochen finden, dürfen wir nicht an- 
ders entscheiden. Der Grundsatz der Unteilbarkeit hat sich histo- 
risch lediglich im Zusammenhang mit dem Primogeniturprinzip 
entwickelt. Wie wir auch sonst vielfach Verfassungsbestim- 
mungen aus historischen Gründen, wegen des gegenteiligen 
Grundsatzes, den sie aufheben wollten, enger interpretieren 
müssen, als es ihrem Wortlaute entspricht — man denke 
an den Satz: „Die öffentlichen Ämter sind für alle dazu. 
Befähigten gleich zugänglich“ (preuß. Verf. Art. 4) oder gar 
an die bayerische Verfassungsbestimmung (Tit. IV): „Jeder 
Bayer ohne Unterschied kann zu allen Zivil-, Militär- und 
Kirchenämtern oder Pfründen gelangen“ —, so ist dies eben- 
falls hier notwendig. Der Satz „Das Königreich Sachsen ist 
ein unteilbarer Staat“ leidet keine andere Auslegung als die: 
Solange die Krone sich in demselben Geschlechte vererbt, 
ist eine Teilung des Staatsgebietes ausgeschlossen. 1603 er- 
klärt Brandenburg in einem Hausvertrage, dem Geraer Haus- 
vertrage, feierlich die Unteilbarkeit des Landes und ebenso.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.