Full text: Modernes Fürstenrecht

64 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
äußerlich nicht in Form des Vertrages, sondern in der Form 
eines Willensaktes des Fürsten, an dem einerseits die übrigen 
Vertreter des Hauses, andererseits die des Staates teilnehmen. 
Bezeichnen kann sich dabei dieser Rechtsakt des Fürsten ent- 
weder als unter Mitwirkung der Volksvertretung erlassenes 
Hausgesetz oder als unter Mitwirkung des Hauses (der Ag- 
naten) erlassenes Staatsgesetz. Auch im ersteren Falle ist 
das Gesetz zugleich Staatsgesetz, bedarf daher als Akt der 
Regierung, d. h. der Staatsgewalt der Gegenzeichnung eines 
Staatsministers und als formelles Gesetz der Verkündigung 
in der Gesetzessammlung. Das Hausgesetz als solches bedarf 
derartiger Weiterung nicht; zur Gültigkeit des Hausgesetzes 
ist auch nicht Kontrasignatur des Hausministers und noch 
weniger Publikation, d. h. Mitteilung an das Publikum er- 
forderlich (über Verträge zwischen Haus und Staat $ 36 IV C). 
Für diese das Doppelwesen des Vorganges verdeckende 
Einseitigkeit der äußeren Form fehlt es nicht an analogen 
Erscheinungen. Kein verfassungsmäßiges Sonderrecht eines 
deutschen Gliedstaates vermag ohne dessen Einwilligung be- 
seitigt oder sonst verändert zu werden. Diese Einwilligung 
kann in der äußeren Form eines Vertragsschlusses des Reiches 
mit dem Gliedstaate geschehen. In der Regel erfolgt sie da- 
gegen in Form der Zustimmung des Einzelstaates zu dem das 
Sonderrecht umgestaltenden Reichsgesetz. Dies kommt daher, 
daß ein und dasselbe Organ, der Bundesrat, für beide Teile 
als Medium zu dienen vermag. Einerseits stellt der Bundes- 
rat das Gesetzgebungsorgan des Reiches dar und dann bildet 
derselbe das Kollegium, welches den Mitgliedsstaaten als 
Medium zur Geltendmachung ihres Stimmrechtes dient. In 
der Zustimmung zu dem Reichsgesetz gibt der sonderberech- 
tigte Staat demgemäß zugleich seine Einwilligungserklärung 
ab. In ihr liegt demzufolge gleichzeitig eine Erklärung des 
Einzelstaates als Teilhaber an der Ausübung der Reichsgewalt 
und als Gegenkontrahent des Reiches. 
Oder ein anderes Beispiel. Ein Staatsvertrag verlangt 
seinem Inhalt zufolge zwecks Durchführung gegenüber den 
Untertanen einen Gesetzesbefehl. Hier kann getrennt Ver- 
tragsschluß nach außen und Gesetzeserlaß nach innen er-
	        
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