64 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
äußerlich nicht in Form des Vertrages, sondern in der Form
eines Willensaktes des Fürsten, an dem einerseits die übrigen
Vertreter des Hauses, andererseits die des Staates teilnehmen.
Bezeichnen kann sich dabei dieser Rechtsakt des Fürsten ent-
weder als unter Mitwirkung der Volksvertretung erlassenes
Hausgesetz oder als unter Mitwirkung des Hauses (der Ag-
naten) erlassenes Staatsgesetz. Auch im ersteren Falle ist
das Gesetz zugleich Staatsgesetz, bedarf daher als Akt der
Regierung, d. h. der Staatsgewalt der Gegenzeichnung eines
Staatsministers und als formelles Gesetz der Verkündigung
in der Gesetzessammlung. Das Hausgesetz als solches bedarf
derartiger Weiterung nicht; zur Gültigkeit des Hausgesetzes
ist auch nicht Kontrasignatur des Hausministers und noch
weniger Publikation, d. h. Mitteilung an das Publikum er-
forderlich (über Verträge zwischen Haus und Staat $ 36 IV C).
Für diese das Doppelwesen des Vorganges verdeckende
Einseitigkeit der äußeren Form fehlt es nicht an analogen
Erscheinungen. Kein verfassungsmäßiges Sonderrecht eines
deutschen Gliedstaates vermag ohne dessen Einwilligung be-
seitigt oder sonst verändert zu werden. Diese Einwilligung
kann in der äußeren Form eines Vertragsschlusses des Reiches
mit dem Gliedstaate geschehen. In der Regel erfolgt sie da-
gegen in Form der Zustimmung des Einzelstaates zu dem das
Sonderrecht umgestaltenden Reichsgesetz. Dies kommt daher,
daß ein und dasselbe Organ, der Bundesrat, für beide Teile
als Medium zu dienen vermag. Einerseits stellt der Bundes-
rat das Gesetzgebungsorgan des Reiches dar und dann bildet
derselbe das Kollegium, welches den Mitgliedsstaaten als
Medium zur Geltendmachung ihres Stimmrechtes dient. In
der Zustimmung zu dem Reichsgesetz gibt der sonderberech-
tigte Staat demgemäß zugleich seine Einwilligungserklärung
ab. In ihr liegt demzufolge gleichzeitig eine Erklärung des
Einzelstaates als Teilhaber an der Ausübung der Reichsgewalt
und als Gegenkontrahent des Reiches.
Oder ein anderes Beispiel. Ein Staatsvertrag verlangt
seinem Inhalt zufolge zwecks Durchführung gegenüber den
Untertanen einen Gesetzesbefehl. Hier kann getrennt Ver-
tragsschluß nach außen und Gesetzeserlaß nach innen er-