& 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 55
folgen, aber möglich ist auch — und es stellt dies die Regel
dar —, daß nicht ein Vertrags- und eine Gesetzesurkunde
hergestellt und vollzogen wird, sondern nur eine Vertrags-
urkunde, die aber ihrerseits der Volksvertretung zur Zustim-
mung unterbreitet wird. Ein und dasselbe Organ, das Staats-
haupt, vertritt hier den Staat sowohl nach außen wie gegen-
über dem Parlament. Also können die doppelten Rechtsakte
der äußeren Erscheinung nach als ein einziger Rechtsakt sich
darstellen, nämlich als ein lediglich der Zustimmung des an-
deren Kontrahenten, der Volksvertretung, bedürfender Rechts-
akt des Fürsten.
Um Beispiele dafür anzuführen, daß Haus- und Staats-
gesetz in einer Urkunde erlassen werden, so sei an die Haus-
gesetze von Württemberg, Hannover, dem königlich sächsischen
Hause und Koburg-Gotha erinnert. Sie alle ergingen „soweit
nötig“ unter Mitwirkung der Landstände. Sie sind alle zum
Teil zugleich Staatsgesetze, Gesetze des Hauses und Gesetze
des Staates für das Haus. Wenn sie trotzdem nur den Titel
„Hausgesetz“ tragen, so erklärt sich dies daraus, daß die Ge-
setze weit überwiegend nur Bestimmungen enthalten, welche
nicht auch das Verhältnis des Hauses zum Staate betreffen;
daher a potiori nur: „Hausgesetz“. Klarer würde die wahre
Sachlage hervortreten, wenn in solchen Fällen neben dem
Hausgesetz für die das Verhältnis zum Staat berührenden
Punkte ein besonderes kleines Staatsgesetz erginge. Wenn die
Volksvertretung unmittelbar dem „Haus-“Gesetze zustimmt,
so ist dies eine Abkürzung des Verfahrens aus praktischen
Gründen: weil es Umständlichkeit und unter Umständen
Schwierigkeit verursacht, festzustellen, wieweit das Haus-
gesetz auch Angelegenheiten berührt, deren Regelung in den
Bereich der Staatsgesetzgebung fällt. Daher nur die allgemeine
Bemerkung im „Haus“-Gesetz, „soweit nötig“ sei die Mit-
wirkung der Volksvertretung eingeholt. Das wahre Sachver-
hältnis tritt deutlich in Erscheinung, wenn es ein Gesamthaus
ist, das eine Angelegenheit hausgesetzlich regelt, die zugleich
eine Staatsangelegenheit darstellt. Hier ergeht ein Haus-
gesetz, aber mehrere Staatsgesetze, eines im Staate eines
jeden regierenden Agnaten. So stellt die schon vielfältig