Full text: Modernes Fürstenrecht

& 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 55 
folgen, aber möglich ist auch — und es stellt dies die Regel 
dar —, daß nicht ein Vertrags- und eine Gesetzesurkunde 
hergestellt und vollzogen wird, sondern nur eine Vertrags- 
urkunde, die aber ihrerseits der Volksvertretung zur Zustim- 
mung unterbreitet wird. Ein und dasselbe Organ, das Staats- 
haupt, vertritt hier den Staat sowohl nach außen wie gegen- 
über dem Parlament. Also können die doppelten Rechtsakte 
der äußeren Erscheinung nach als ein einziger Rechtsakt sich 
darstellen, nämlich als ein lediglich der Zustimmung des an- 
deren Kontrahenten, der Volksvertretung, bedürfender Rechts- 
akt des Fürsten. 
Um Beispiele dafür anzuführen, daß Haus- und Staats- 
gesetz in einer Urkunde erlassen werden, so sei an die Haus- 
gesetze von Württemberg, Hannover, dem königlich sächsischen 
Hause und Koburg-Gotha erinnert. Sie alle ergingen „soweit 
nötig“ unter Mitwirkung der Landstände. Sie sind alle zum 
Teil zugleich Staatsgesetze, Gesetze des Hauses und Gesetze 
des Staates für das Haus. Wenn sie trotzdem nur den Titel 
„Hausgesetz“ tragen, so erklärt sich dies daraus, daß die Ge- 
setze weit überwiegend nur Bestimmungen enthalten, welche 
nicht auch das Verhältnis des Hauses zum Staate betreffen; 
daher a potiori nur: „Hausgesetz“. Klarer würde die wahre 
Sachlage hervortreten, wenn in solchen Fällen neben dem 
Hausgesetz für die das Verhältnis zum Staat berührenden 
Punkte ein besonderes kleines Staatsgesetz erginge. Wenn die 
Volksvertretung unmittelbar dem „Haus-“Gesetze zustimmt, 
so ist dies eine Abkürzung des Verfahrens aus praktischen 
Gründen: weil es Umständlichkeit und unter Umständen 
Schwierigkeit verursacht, festzustellen, wieweit das Haus- 
gesetz auch Angelegenheiten berührt, deren Regelung in den 
Bereich der Staatsgesetzgebung fällt. Daher nur die allgemeine 
Bemerkung im „Haus“-Gesetz, „soweit nötig“ sei die Mit- 
wirkung der Volksvertretung eingeholt. Das wahre Sachver- 
hältnis tritt deutlich in Erscheinung, wenn es ein Gesamthaus 
ist, das eine Angelegenheit hausgesetzlich regelt, die zugleich 
eine Staatsangelegenheit darstellt. Hier ergeht ein Haus- 
gesetz, aber mehrere Staatsgesetze, eines im Staate eines 
jeden regierenden Agnaten. So stellt die schon vielfältig
	        
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