Full text: Modernes Fürstenrecht

56 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Stast entziehbar. 
zitierte Vereinbarung vom 21. April 1896, wodurch die drei 
gegenwärtig noch vorhandenen Agnaten des Hauses Schwarz- 
burg den Prinzen Sizzo von Leutenberg die Eigenschaft eines 
ebenbürtigen Hausmitgliedes verleihen, eör Hausgesetz des 
fürstlich schwarzburgischen Gesamthauses dar. Zu ihrer Voll- 
ziehung in jedem der beiden Staaten ergingen zwei Staats- 
gesetze, eines in Rudolstadt und eines in Sondershausen vom 
1. Juni bezw. 14. August 1896. 
Aber warum begegnen dann nicht auch Staatsgesetze mit 
dem Zusatz: soweit nötig unter Mitwirkung des fürstlichen 
Hauses, der Agnaten ergangen? Nun deswegen, weil die 
Staatsgrundgesetze die zugleich das Haus berührende An- 
gelegenheit, die Thronfolge, im allgemeinen so geordnet haben, 
wie sich dies Rechtsverhältnis bisher nach Hausrecht ent- 
wickelte. Beweis hierfür die uns bekannte Wendung der ver- 
schiedensten Verfassungsurkunden: „gemäß“ den Hausgesetzen, 
„vermöge“ oder kraft derselben erblich im Mannesstamme 
u. 8. w. Das Staatsgesetz hat nur bestätigt und konstatiert, 
was nach Hausrecht schon bisher Rechtens war. Zur Be- 
kräftigung dessen sei noch auf die Verfassung Oldenburgs ver- 
wiesen. Wie die von Waldeck ($ 23), spricht sie in Art. 29 
aus, die Hausgesetze seien „den Landständen zur Kenntnis- 
nahme und, soweit nötig, zu ihrer Zustimmung“ vorzulegen. 
Das waldecksche Hausgesetz vom 22. April 1857 erwähnt 
daher eingangsweise „unter Zustimmung der Stände, soweit 
solche erforderlich“. Im oldenburgischen (vom 1. September 
1872) fehlt ein derartiger Passus. Warum? Nun eben, weil 
dieses Gesetz an den zugleich den Staat berührenden Punkten 
der Verfassung (Thronfolge) nichts änderte. Weiteres $ 41 A. 
ö) Noch bleibt ein Einwand zu erledigen. 
Man sagt: wie kann das Hausrecht vom Staat unab- 
hängiges Recht sein, wenn es vorkommt, daß der Fürst Haus- 
gesetze kraft seiner Souveränität erläßt. „Kraft der ihm zu- 
stehenden Souverainet6“ hat Großherzog Karl von Baden 
durch Akte vom 4. Oktober 1817 die Grafen von Hochberg, 
seine Halboheime, zu großherzoglichen Prinzen und Mark- 
grafen zu Baden erhoben und ihnen hierdurch alle Ebenbürtig- 
keit verliehen. Das württembergische Hausgesetz vom 1. Januar
	        
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