Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Btaat entziehbar. 57 
1808 wurde vom König in erster Linie nicht als „Haupt des 
Hauses“, sondern als Stifter der Monarchie erlassen. 
Allein diese Beispiele sind kein Beweis gegen die Unab- 
hängigkeit des Hausrechtes vom Staatsrecht. Sie bilden, wie 
wir in $ 8 darlegen werden, lediglich eine Episode in der 
Geschichte des Verhältnisses von Fürsten- zu Staatsrecht, 
welche binnen verhältnismäßig kurzer Zeit — sie endigte mit 
Aufnahme des konstitutionellen Staatsprinzipg — vorüber- 
gegangen war. 
e) Formulieren wir unser Ergebnis zum Schlusse noch 
ähnlich, wie Binding das seinige, so lautet es den Bindingschen 
Thesen gerade entgegengesetzt. 
Bindings Sätze lauten: Die vorhandenen hausrechtlichen 
Satzungen über die Thronfolge können seit dem Übergange 
zum Verfassungsstaate ohne Zulassung seitens der Staatsver- 
fassung nicht mehr durch Hausrecht verrückt werden. Ledig- 
lich auf dem Wege der Verfassungsänderung ist solche Um- 
gestaltung bisherigen Hausrechtes möglich. Wir dagegen sagen: 
weder das Haus- noch das Verfassungsrecht kann die Thron- 
folge einseitig bestimmen. Haussatzung hierüber hat nur 
Wirkung für das Haus und vermag so das Verfassungsrecht 
nicht zu ändern, Verfassungsnorm hat nur Wirkung für den 
Staat und vermag darum Hausrecht nicht zu ändern. Solange 
nicht der Staat zustimmt, ist hausrechtliche Satzung gegenüber 
dem Staate ungültig und rechtswidrig; solange das Haus ver- 
fassungsmäfsiger Umgestaltung nicht beitritt, ist die verfassungs- 
rechtliche Neuordnung gegenüber dem Hause ungültig und rechts- 
widrig. Nur durch übereinstimmende Gesetze beider Teile, Erlafs 
übereinstimmender Staats- und Hausgeseize vermag die Thron- 
folgeordnung für alle Teile bindend und gültig fixiert zu werden. 
Und so wiederholen!) wir es, sollte uns Schücking?) auch 
nochmals „rückfällig“ und vielleicht sogar rückständig nennen: 
was das Thronfolgerecht anlangt, ist der moderne Staat noch 
zur Hälfte Patrimonialstaat. Wohl ist diese Hälfte keine reine 
Patrimonialstaatshälfte mehr; der Patrimonialstaatsgedanke ist 
1) Rehm, Stastsrechtliche Stellung des Hauses Wittelebach 8. 24. 
2) 8. 12 und 46,
	        
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