Full text: Modernes Fürstenrecht

58 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
auch in dieser Hälfte noch modifiziert. Das Haus besitzt nur 
mehr ein eigenes Recht an einer Staatsorganstellung. Aber 
insofern liegt noch zu einem Teile Patrimonialstaat, Herrscher- 
staat vor, als das Haus an der Krone noch ein vom Territorial- 
staate nicht einseitig entziehbares Recht besitzt. In diesem 
Sinne sagen wir mit Bernatzik (Archiv für öffentliches Recht, 
Bd. V 1890 S. 281, 286, 287, 297, vor allem 300 ff.), die 
Eigenberechtigung an der Herrschaft ist zwischen Herrscher 
und Staat geteilt. Auch die heutige deutsche Verfassungsmonarchie 
ist teilweise noch Patrimonialstaat, Persönlichkeitsstaat mit einem 
starken Reste von Herrscherstaat, halb Persönlichkeits-, halb 
Patrimonialstaat. 
Vollkommen zutreffend bezeichnet der König von Preußen 
in der Urkunde vom 29. Juli 1851 (Schulze III 779), durch 
welche er die den fürstlichen Familien Hohenzollern als vor 
allen anderen nicht zum königlich preußischen Hause gehörigen 
Untertanen zukommenden persönlichen Vorrechte feststellt, die 
Abtretung der beiden Fürstentümer durch Staatsvertrag vom 
7. Dezember 1849 als eine Abtretung nicht nur an die Krone 
Preußen, d. bh. an den Staat Preußen, sondern auch als eine 
solche an das (kraft Erbvereinigungsverträgen) erbberechtigte 
Haupt des Hohenzollernschen Hauses. Sehr richtig lautet die 
Verordnung des Erbprinzen von Hohenlohe-Langenburg vom 
2. August 1900, wodurch dieser für Sachsen-, Koburg und 
Gotha den Regierungsantritt seines Mündels kundgibt: „Nach 
der in dem herzoglichen Hause bestehenden Erbfolgeordnung, 
den abgeschlossenen Verträgen und den Landesgesetzen ist 
die Regierung auf den Herzog Karl Eduard von Sachsen- 
Coburg und Gotha, Herzog von Albany, übergegangen.“ Ge- 
meint ist damit das alte Hausrecht und die Hausverträge 
zwischen Connaught und Albany vom Jahre 1899 einer- und 
die Verfassung und das Thronfolgegesetz vom 15. Juli 1899 
andererseits. Die zur Abänderung der Thronfolgeordnung er- 
forderlichen beiden Akte, der Haus- und der Staatsakt, sind 
hier auch äußerlich in getrennten Urkunden ergangen, einer- 
seits Hausvertrag vom 24./28. Juni 1899, andererseits Thron- 
folgeänderungsgesetz vom 15. Juli 1899. 
fa) Nur von dieser Theorie aus erklären sich all die tat-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.