Full text: Modernes Fürstenrecht

62 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
tretern des Staatsrechts betont, wie der Staat den sozialen 
Mächten unterworfen ist, historische Kräfte sein Werden, 
Sein und Enden leiten. Und hier sollten die historischen 
Kräfte des dynastischen Gefühls bei Fürst und Volk aus- 
geschaltet sein, in der Ausgestaltung unseres positiven Staats- 
rechtes keine Stelle gefunden hahen? Wie findet sich Jellineks 
tiefwurzelnder Sınn für historisch stetige Entwicklung mit 
diesen Tatsachen ab? Vgl. übrigens auch Anschütz a.a.O. 825. 
Jellinek (a. a. O. S. 619) — und nach ihm Schücking S.3 — 
verkennt nicht, daß die einzelnen Typen der Monarchenstellung 
(als Gott, Eigentümer, Staatsorgan) nicht immer rein, sondern 
vielfach in Vermischung auftreten. „Noch zeigt die Gegenwart 
deutlich Überreste der alten dualistischen (d. h. Staat und 
Herrscher als Objekt und Subjekt trennenden) Staatslehre, 
die Nähte, welche die ehemals getrennten Teile des Staates 
miteinander verbinden, sind dem kundigen Auge noch immer 
sichtbar.“ Allein dieses Stück über- und außerstaatlicher 
Herrschergewalt soll nur in den populären Vorstellungen noch 
wirken, nur politisch sollen derartige Überreste noch von 
großer Bedeutung sein; aber in der Staatsordnung d. h. im 
Staatsrecht sollen sie nicht mehr begründet sein! Somit nur 
beim Volk, ın der öffentlichen Meinung, bei Laien, in der 
Politik würden die Überreste noch Bedeutung haben, oft sogar 
„große“, im Rechte aber nicht und das alles nur um der 
theoretischen Anschauung willen, daß — um es mit Schückings') 
Worten zu sagen — der Staat ein Gemeinwesen ist und ein 
solches sich nun und nimmermehr als Herrschaftsobjekt eines 
außerhalb desselben stehenden Eigentümers denken läßt. Also 
aus logischen Gründen. Sollte wie so oft nicht auch hier die 
Wirklichkeit in der Mitte liegen, die Geschichte nicht eine 
Mischform aus Persönlichkeits- und Patrimonialstaat auch 
rechtlich geschaffen haben: der Fürst wohl im Staate Staats- 
organ, aber aus vom Staat unentziebbarem Recht? Warum 
soll das logisch unmöglich sein? Begegnet nicht auch die 
Erscheinung: der Bürgermeister Gemeindeorgan und doch 
vom Staat, also von außen her, ernannt?)? 
!) 8. 12. 
2) Vgl. auch die admonitio ad omnes regni ordines Ludwigs I. von
	        
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