62 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
tretern des Staatsrechts betont, wie der Staat den sozialen
Mächten unterworfen ist, historische Kräfte sein Werden,
Sein und Enden leiten. Und hier sollten die historischen
Kräfte des dynastischen Gefühls bei Fürst und Volk aus-
geschaltet sein, in der Ausgestaltung unseres positiven Staats-
rechtes keine Stelle gefunden hahen? Wie findet sich Jellineks
tiefwurzelnder Sınn für historisch stetige Entwicklung mit
diesen Tatsachen ab? Vgl. übrigens auch Anschütz a.a.O. 825.
Jellinek (a. a. O. S. 619) — und nach ihm Schücking S.3 —
verkennt nicht, daß die einzelnen Typen der Monarchenstellung
(als Gott, Eigentümer, Staatsorgan) nicht immer rein, sondern
vielfach in Vermischung auftreten. „Noch zeigt die Gegenwart
deutlich Überreste der alten dualistischen (d. h. Staat und
Herrscher als Objekt und Subjekt trennenden) Staatslehre,
die Nähte, welche die ehemals getrennten Teile des Staates
miteinander verbinden, sind dem kundigen Auge noch immer
sichtbar.“ Allein dieses Stück über- und außerstaatlicher
Herrschergewalt soll nur in den populären Vorstellungen noch
wirken, nur politisch sollen derartige Überreste noch von
großer Bedeutung sein; aber in der Staatsordnung d. h. im
Staatsrecht sollen sie nicht mehr begründet sein! Somit nur
beim Volk, ın der öffentlichen Meinung, bei Laien, in der
Politik würden die Überreste noch Bedeutung haben, oft sogar
„große“, im Rechte aber nicht und das alles nur um der
theoretischen Anschauung willen, daß — um es mit Schückings')
Worten zu sagen — der Staat ein Gemeinwesen ist und ein
solches sich nun und nimmermehr als Herrschaftsobjekt eines
außerhalb desselben stehenden Eigentümers denken läßt. Also
aus logischen Gründen. Sollte wie so oft nicht auch hier die
Wirklichkeit in der Mitte liegen, die Geschichte nicht eine
Mischform aus Persönlichkeits- und Patrimonialstaat auch
rechtlich geschaffen haben: der Fürst wohl im Staate Staats-
organ, aber aus vom Staat unentziebbarem Recht? Warum
soll das logisch unmöglich sein? Begegnet nicht auch die
Erscheinung: der Bürgermeister Gemeindeorgan und doch
vom Staat, also von außen her, ernannt?)?
!) 8. 12.
2) Vgl. auch die admonitio ad omnes regni ordines Ludwigs I. von