8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.e. 65
Es sind der Art. 57 im Zusammenhalt mit den Art. 55
und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
und die auf diese Artikel verweisenden Bestimmungen der
Reichsjustizgesetze, aus welchen sich dies im Wege der
Schlußfolgerung ergibt. Bereits die Einführungsgesetze zum
Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 ($ 5),
zur Zivilprozeßordnung ($ 5), zur Konkursordnung ($ 7), zur
Reichsstrafprozeßordnung ($ 4) nennen in auffälliger Weise die
Bestimmungen der Hausgesetze besonders neben den Landes-
gesetzen. 85 des E.G. zur Z.Pr.O. sagt: „In Ansehung der
Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien
... finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung nur inso-
weit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften der Haus-
verfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestim-
mungen enthalten“. Und entsprechend lauten die zitierten
Paragraphen der anderen angezogenen Gesetze. Diese be-
sondere Hervorhebung der Hausverfassungen neben den Landes-
gesetzen und noch dazu mit „oder“ und nicht mit „und“ muß
um deswillen auffallen, weil diese Gezetze zum Teil wenigstens
(E.G. z. Z.Pr.O. 8 14, z. Str.Pr.O. 86, z. K.O. $ 4) die Be-
stimmung enthalten, daß mit Inkrafttreten der bezüglichen
Hauptgesetze die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts
außer Geltung treten.
$ 14 des E.G. z. Z.Pr.O. sagt im Anschluss an $ 3 des-
selben Gesetzes, welcher lautet: Die Zivilprozeßordnung findet
auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche
vor die ordentlichen Gerichte gehören: „Die prozeßrechtlichen
Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des
$3 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen
hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozeßordnung auf
sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht
berührt werden.“ Sollten die Hausverfassungen des hohen
Adels an sich nicht auch unter diesen Begriff „Landesgesetze“
fallen? Denn das steht fest, daß Landesgesetz ın diesem Zu-
sammenhange nicht bloß das vom Lande d. h. Gliedstaate
ausgehende, sondern alles innerhalb des Landes kraft einer
anderen Quelle als kraft des Reichsrechtes geltendes Recht
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 5