Full text: Modernes Fürstenrecht

8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.e. 65 
Es sind der Art. 57 im Zusammenhalt mit den Art. 55 
und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
und die auf diese Artikel verweisenden Bestimmungen der 
Reichsjustizgesetze, aus welchen sich dies im Wege der 
Schlußfolgerung ergibt. Bereits die Einführungsgesetze zum 
Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 ($ 5), 
zur Zivilprozeßordnung ($ 5), zur Konkursordnung ($ 7), zur 
Reichsstrafprozeßordnung ($ 4) nennen in auffälliger Weise die 
Bestimmungen der Hausgesetze besonders neben den Landes- 
gesetzen. 85 des E.G. zur Z.Pr.O. sagt: „In Ansehung der 
Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien 
... finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung nur inso- 
weit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften der Haus- 
verfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestim- 
mungen enthalten“. Und entsprechend lauten die zitierten 
Paragraphen der anderen angezogenen Gesetze. Diese be- 
sondere Hervorhebung der Hausverfassungen neben den Landes- 
gesetzen und noch dazu mit „oder“ und nicht mit „und“ muß 
um deswillen auffallen, weil diese Gezetze zum Teil wenigstens 
(E.G. z. Z.Pr.O. 8 14, z. Str.Pr.O. 86, z. K.O. $ 4) die Be- 
stimmung enthalten, daß mit Inkrafttreten der bezüglichen 
Hauptgesetze die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts 
außer Geltung treten. 
$ 14 des E.G. z. Z.Pr.O. sagt im Anschluss an $ 3 des- 
selben Gesetzes, welcher lautet: Die Zivilprozeßordnung findet 
auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche 
vor die ordentlichen Gerichte gehören: „Die prozeßrechtlichen 
Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des 
$3 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen 
hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozeßordnung auf 
sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht 
berührt werden.“ Sollten die Hausverfassungen des hohen 
Adels an sich nicht auch unter diesen Begriff „Landesgesetze“ 
fallen? Denn das steht fest, daß Landesgesetz ın diesem Zu- 
sammenhange nicht bloß das vom Lande d. h. Gliedstaate 
ausgehende, sondern alles innerhalb des Landes kraft einer 
anderen Quelle als kraft des Reichsrechtes geltendes Recht 
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 5
	        
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