Full text: Modernes Fürstenrecht

66 8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 
bedeutet, also auch Statutarrecht und insbesondere auch ade- 
liges Hausrecht. 
Warum sind dann aber in $5 desselben Gesetzes — wir 
zitierten ihn oben — die Hausverfassungen neben den Landes- 
gesetzen besonders hervorgehoben? Wollte damit nicht ge- 
sagt sein, daß sie zu den Landesgesetzen im Sinne dieser 
Gesetzgebungen nicht gehören, daß sie einer davon verschie- 
denen Rechtsquelle entspringen? 
Daß dies die Absicht der Gesetzgeber war, ergeben nun 
eben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und: 
seiner Nebengesetze. 
II. Die grundlegenden Bestimmungen sind die des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In ihm be- 
gegnen uns folgende beiden Vorschriften: 
Art. 57 bemerkt hinsichtlich der regierenden Häuser: „In 
Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landes- 
herrlichen Familien... . finden die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuches nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vor- 
schriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetzeabweichende- 
Bestimmungen enthalten“ und Art.58 sagt bezüglich des standes- 
herrlichen Adels: „In Ansehung der Familienverhältnisse und der 
Güter derjenigen Häuser, welche vormals reichsständisch ge- 
wesen und seit 1806 mittelbar geworden sind oder welche 
diesen Häusern... durch Beschluß der vormaligen deutschen 
Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuches durch Landesgesetz gleichgestellt worden 
sind, bleiben die Vorschriften der Landesgesetze und nach 
Mafsgabe der Landesgesetze die Vorschriften der Hausver- 
fassungen unberührt.“ 
Hier fällt sofort die verschiedene Stellung in die Augen, 
welche den Hausverfassungen in beiden Paragraphen den 
Landesgesetzen gegenüber eingeräumt wird. 
Der Unterschied ist ein dreifacher: 
1. werden in Art. 57 die Hausverfassungen zuerst und 
dann erst die Landesgesetze genannt, in Art. 58 dagegen die 
Landesgesetze in der Wortfolge den Hausverfassungen voran- 
gestellt; 
2. werden die abweichenden Bestimmungen der Haus-
	        
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