66 8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.
bedeutet, also auch Statutarrecht und insbesondere auch ade-
liges Hausrecht.
Warum sind dann aber in $5 desselben Gesetzes — wir
zitierten ihn oben — die Hausverfassungen neben den Landes-
gesetzen besonders hervorgehoben? Wollte damit nicht ge-
sagt sein, daß sie zu den Landesgesetzen im Sinne dieser
Gesetzgebungen nicht gehören, daß sie einer davon verschie-
denen Rechtsquelle entspringen?
Daß dies die Absicht der Gesetzgeber war, ergeben nun
eben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und:
seiner Nebengesetze.
II. Die grundlegenden Bestimmungen sind die des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In ihm be-
gegnen uns folgende beiden Vorschriften:
Art. 57 bemerkt hinsichtlich der regierenden Häuser: „In
Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landes-
herrlichen Familien... . finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vor-
schriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetzeabweichende-
Bestimmungen enthalten“ und Art.58 sagt bezüglich des standes-
herrlichen Adels: „In Ansehung der Familienverhältnisse und der
Güter derjenigen Häuser, welche vormals reichsständisch ge-
wesen und seit 1806 mittelbar geworden sind oder welche
diesen Häusern... durch Beschluß der vormaligen deutschen
Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuches durch Landesgesetz gleichgestellt worden
sind, bleiben die Vorschriften der Landesgesetze und nach
Mafsgabe der Landesgesetze die Vorschriften der Hausver-
fassungen unberührt.“
Hier fällt sofort die verschiedene Stellung in die Augen,
welche den Hausverfassungen in beiden Paragraphen den
Landesgesetzen gegenüber eingeräumt wird.
Der Unterschied ist ein dreifacher:
1. werden in Art. 57 die Hausverfassungen zuerst und
dann erst die Landesgesetze genannt, in Art. 58 dagegen die
Landesgesetze in der Wortfolge den Hausverfassungen voran-
gestellt;
2. werden die abweichenden Bestimmungen der Haus-