8 4. Die reicharechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeite 67
verfassungen der regierenden Familien schlechthin aufrecht
erhalten, die Vorschriften der Hausgesetze des standesherr-
herrlichen Adels dagegen lediglich nach Maßgabe der Landes-
gesetze;
3. endlich werden von den besonderen Vorschriften der
regierenden Häuser, wie sie in deren Hausgesetzen enthalten
sind, lediglich die vom. Bürgerlichen Gesetzbuch abweichen-
den Bestimmungen aufrechterhalten, von den besonderen Vor-
schriften der Hausverfassungen der standesherrlichen Familien
dagegen alle; nicht lediglich die abweichenden.
Dieser dritte Unterschied ist für unsere Untersuchungen
ohne Belang, wohl aber sind es die beiden anderen.
Aus dem ersten Unterschied könnte man geneigt sein zu
schließen, es solle darin zum Ausdruck gebracht werden, daß
im Gegensatz zu dem Verhältnis, welches zwischen Hausver-
fassung des standesherrlichen Adels und Landesgesetzen ob-
waltet, die hausgesetzlichen Bestimmungen der regierenden
Häuser den Landesgesetzen vorgingen. Allein dies kann nicht
die Meinung des Gesetzgebers sein. Es wäre nicht abzusehen,
worauf sich das Recht der Hausverfassungen gründen sollte,
Landesgesetze außer Geltung zu setzen. Der verschiedene
Platz, wie er dem Worte Hausverfassung in beiden Artikeln
eingeräumt ist, beruht vielmehr auf dem tatsächlichen Unter-
schiede, welcher zwischen beiden Arten der Hausverfassungen
in Bezug auf ihren privatrechtlichen Inhalt ausweislich der
vorhandenen Hausverfassungen obwaltet. Die Verfasser des
Bürgerlichen Gesetzbuches hatten bei der Redigierung der
beiden Artikel die Tatsache vor Augen, daß die wichtigsten
privatrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der regierenden
Familien in den meisten Staaten in den Hausgesetzen ent-
halten sind, indem die Verfassungen bezüglich derselben meist
auf die Hausgesetze verweisen oder diesen die Ergänzung
ihrer Normen überlassen, während auf der anderen Seite für
die standesherrlichen Häuser die wichtigsten privatrechtlichen
Bestimmungen in den Landesgesetzen und nicht in den Haus-
verfassungen sich finden und nur in den Landesgesetzen sich
finden können. Namentlich die auf Grund von Bundesakte
Art. 14 von den einzelnen Bundesstaaten erlassenen Bestim-
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