Full text: Modernes Fürstenrecht

8 4. Die reicharechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeite 67 
verfassungen der regierenden Familien schlechthin aufrecht 
erhalten, die Vorschriften der Hausgesetze des standesherr- 
herrlichen Adels dagegen lediglich nach Maßgabe der Landes- 
gesetze; 
3. endlich werden von den besonderen Vorschriften der 
regierenden Häuser, wie sie in deren Hausgesetzen enthalten 
sind, lediglich die vom. Bürgerlichen Gesetzbuch abweichen- 
den Bestimmungen aufrechterhalten, von den besonderen Vor- 
schriften der Hausverfassungen der standesherrlichen Familien 
dagegen alle; nicht lediglich die abweichenden. 
Dieser dritte Unterschied ist für unsere Untersuchungen 
ohne Belang, wohl aber sind es die beiden anderen. 
Aus dem ersten Unterschied könnte man geneigt sein zu 
schließen, es solle darin zum Ausdruck gebracht werden, daß 
im Gegensatz zu dem Verhältnis, welches zwischen Hausver- 
fassung des standesherrlichen Adels und Landesgesetzen ob- 
waltet, die hausgesetzlichen Bestimmungen der regierenden 
Häuser den Landesgesetzen vorgingen. Allein dies kann nicht 
die Meinung des Gesetzgebers sein. Es wäre nicht abzusehen, 
worauf sich das Recht der Hausverfassungen gründen sollte, 
Landesgesetze außer Geltung zu setzen. Der verschiedene 
Platz, wie er dem Worte Hausverfassung in beiden Artikeln 
eingeräumt ist, beruht vielmehr auf dem tatsächlichen Unter- 
schiede, welcher zwischen beiden Arten der Hausverfassungen 
in Bezug auf ihren privatrechtlichen Inhalt ausweislich der 
vorhandenen Hausverfassungen obwaltet. Die Verfasser des 
Bürgerlichen Gesetzbuches hatten bei der Redigierung der 
beiden Artikel die Tatsache vor Augen, daß die wichtigsten 
privatrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der regierenden 
Familien in den meisten Staaten in den Hausgesetzen ent- 
halten sind, indem die Verfassungen bezüglich derselben meist 
auf die Hausgesetze verweisen oder diesen die Ergänzung 
ihrer Normen überlassen, während auf der anderen Seite für 
die standesherrlichen Häuser die wichtigsten privatrechtlichen 
Bestimmungen in den Landesgesetzen und nicht in den Haus- 
verfassungen sich finden und nur in den Landesgesetzen sich 
finden können. Namentlich die auf Grund von Bundesakte 
Art. 14 von den einzelnen Bundesstaaten erlassenen Bestim- 
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