vIlI Inhaltseverzeichnis.
alten Reiches bedurften die Heilungen kaiserlicher Be-
stätigung. Kognatische Rechte werden durch Einschiebung
erst geschaffener Agnaten nicht verletzt 0...
8 21. b) Vermählung mit einem Hausmitglied für die Frau. Zu ver-
mutende Voraussetzung lediglich Ebenbürtigkeit und nicht
auch fürstliche Genehmigung. Wo letztere notwendig, ist sie
von dem Heiratskonsens als Folge der Hausmitgliedschaft
zu unterscheiden. Verschiedene Personenkreise in beiden
Richtungen. Form der Einwilligung. Wirkung ihres Unter-
bleibens. Bestätigung der Eheverträge. Morganatische Ehe.
Heilung der Mißheirat. — Vermählung mit der Landesfürstin.
Stellung des Fürstingemahls. Mitgliedschaftsstellung seiner
. Gemahlin und der Kinder aus der Ehe . en
8 22. e) Verleihung und Aufnahme
8 23. d) Ersitzung und unvordenklicher Besitz. bilden keine Erwerbe-
gründe .
8 24. e) Mittelbare Erwerbsgründe: " Entstehung ı neuer Dynastien auf
haus-, staate- oder völkerrechtlichem Wege. Thronbesteigung
auch als unmittelbarer Erwerbegrund. Abdankung hat Ent-
stehung engerer Mitgliedschaft zur Folge .
8 25. 2. Die Beziehung der 'Erwerbsgründe zu der Mitgliedschaft w wei-
teren oder engeren Sinnee, insbesondere Aufnahme in engere
oder nur in weitere Mitgliedschaft (Annehlud als selbständige
Nebenlinie) 0.0. ren
B. Verlust der Familienangehörigkeit.
1. Die einzelnen Verlustgründe.
8 26. a) Vermählung für das weibliche Familienmitglied (geborene
und angeheiratete Prinzessin) bei Eheeingehung mit dem
Angehörigen eines anderen ebenbürtigen Hauses, Folgen
der Mißheirat. Verheiratung einer Monarchin. Folgen un-
ebenbürtiger Heiraten von Prinzen für letztere . .
8 27. b) Thronbesteigung. Im eigenen Hause. In einem fremden
Staate. Erstreckung der Veränderung auf Gemahlin und
Kinder .
8 28. c) Ehescheidung. Fortbestand "des Rechtes auf den Haustitel
des Mannes. Für schuldig erklärter Teil
8 29. d) Freiwilliger Austritt. Der Verzicht bedarf keiner Annahme,
Er kann in die Form der Bitte um Genehmigung des Aus-
tritts gekleidet sein. Ausscheiden nur aus der engeren
Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Familienhauptes.
Der Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend ge-
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