Full text: Modernes Fürstenrecht

vIlI Inhaltseverzeichnis. 
alten Reiches bedurften die Heilungen kaiserlicher Be- 
stätigung. Kognatische Rechte werden durch Einschiebung 
erst geschaffener Agnaten nicht verletzt 0... 
8 21. b) Vermählung mit einem Hausmitglied für die Frau. Zu ver- 
mutende Voraussetzung lediglich Ebenbürtigkeit und nicht 
auch fürstliche Genehmigung. Wo letztere notwendig, ist sie 
von dem Heiratskonsens als Folge der Hausmitgliedschaft 
zu unterscheiden. Verschiedene Personenkreise in beiden 
Richtungen. Form der Einwilligung. Wirkung ihres Unter- 
bleibens. Bestätigung der Eheverträge. Morganatische Ehe. 
Heilung der Mißheirat. — Vermählung mit der Landesfürstin. 
Stellung des Fürstingemahls. Mitgliedschaftsstellung seiner 
. Gemahlin und der Kinder aus der Ehe . en 
8 22. e) Verleihung und Aufnahme 
8 23. d) Ersitzung und unvordenklicher Besitz. bilden keine Erwerbe- 
gründe . 
8 24. e) Mittelbare Erwerbsgründe: " Entstehung ı neuer Dynastien auf 
haus-, staate- oder völkerrechtlichem Wege. Thronbesteigung 
auch als unmittelbarer Erwerbegrund. Abdankung hat Ent- 
stehung engerer Mitgliedschaft zur Folge . 
8 25. 2. Die Beziehung der 'Erwerbsgründe zu der Mitgliedschaft w wei- 
teren oder engeren Sinnee, insbesondere Aufnahme in engere 
oder nur in weitere Mitgliedschaft (Annehlud als selbständige 
Nebenlinie) 0.0. ren 
B. Verlust der Familienangehörigkeit. 
1. Die einzelnen Verlustgründe. 
8 26. a) Vermählung für das weibliche Familienmitglied (geborene 
und angeheiratete Prinzessin) bei Eheeingehung mit dem 
Angehörigen eines anderen ebenbürtigen Hauses, Folgen 
der Mißheirat. Verheiratung einer Monarchin. Folgen un- 
ebenbürtiger Heiraten von Prinzen für letztere . . 
8 27. b) Thronbesteigung. Im eigenen Hause. In einem fremden 
Staate. Erstreckung der Veränderung auf Gemahlin und 
Kinder . 
8 28. c) Ehescheidung. Fortbestand "des Rechtes auf den Haustitel 
des Mannes. Für schuldig erklärter Teil 
8 29. d) Freiwilliger Austritt. Der Verzicht bedarf keiner Annahme, 
Er kann in die Form der Bitte um Genehmigung des Aus- 
tritts gekleidet sein. Ausscheiden nur aus der engeren 
Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Familienhauptes. 
Der Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend ge- 
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