68 8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.
mungen rechnen hierher, daß die standesherrlichen Familien
auch ferner zum hohen Adel in Deutschland gehören und
ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver-
bundenen Begriffe verbleiben solle.
Wichtig ist dagegen der oben an zweiter Stelle genannte
Unterschied, wonach die Hausverfassungen der regierenden
Familien schlechthin, die der standesherrlichen nur nach Maß-
gabe der Landesgesetze aufrechterhalten werden.
Dieser Unterschied darf nicht dahin gedeutet werden, daß
damit darauf hingewiesen sein will, wie die Hausgesetze der
standesherrlichen Familien zufolge Art. 14 der Bundesakte,
d. h. genauer zufolge der in Ausführung dieses Artikels 'er-
lassenen landesrechtlichen Vorschriften dem Souverän des zu-
ständigen Landes vorzulegen sind, so daß „nach Maßgabe“
bedeuten würde: die landesherrlich genehmigten Haussatzungen.
Dieser Auffassung widerspricht einmal, daß nicht nach allen
zur Ausführung des Art. 14 ergangenen Landesgesetzen die
hausgesetzlich zu erlassenden Bestimmungen dem Souverän
zur Bestätigung vorzulegen sind, sondern, wenn einfach die
Vorschrift des Art. 14: „dem Souverän vorgelegt werden
müssen“ ohne weiteren Zusatz übernommen wurde, genügt
Vorlage zur Kenntnisnahme. Vgl. Gierke, Deutsches Privat-
recht Bd. I (1895) S. 157 N. 62; Scholly, Das Autonomierecht
des hohen Adels (Erlanger Dissertation), 1894 S. 18f.
Und dann heißt es ja in Art. 14: dem Souverän vorzu-
legen; hier dagegen „nach Maßgabe der Landesgesetze“.
Würden die Verfasser des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche mit dem „nach Maßgabe der Landesge-
setze“ den Gedanken haben ausdrücken wollen, welchen die
Bundesakte mit den Worten „dem Souverän vorlegen“ be-
zeichnete, so würden sie gewiß eine andere Wendung, etwa
die gebraucht haben: „und insofern durch den Landesherrn
bestätigt“, nachdem die landesrechtlichen Bestimmungen,
welche eine Vorlage zur Genehmigung verlangen, diesen
Ausdruck oder auch: „Genehmigung“ verwenden. Vgl. Scholly
S. 31ff.
Eine weitere Erklärung wäre: der Satz „In Ansehung der
Familienverhältnisse und Güter der standesherrlichen Familien