Full text: Modernes Fürstenrecht

68 8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 
mungen rechnen hierher, daß die standesherrlichen Familien 
auch ferner zum hohen Adel in Deutschland gehören und 
ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver- 
bundenen Begriffe verbleiben solle. 
Wichtig ist dagegen der oben an zweiter Stelle genannte 
Unterschied, wonach die Hausverfassungen der regierenden 
Familien schlechthin, die der standesherrlichen nur nach Maß- 
gabe der Landesgesetze aufrechterhalten werden. 
Dieser Unterschied darf nicht dahin gedeutet werden, daß 
damit darauf hingewiesen sein will, wie die Hausgesetze der 
standesherrlichen Familien zufolge Art. 14 der Bundesakte, 
d. h. genauer zufolge der in Ausführung dieses Artikels 'er- 
lassenen landesrechtlichen Vorschriften dem Souverän des zu- 
ständigen Landes vorzulegen sind, so daß „nach Maßgabe“ 
bedeuten würde: die landesherrlich genehmigten Haussatzungen. 
Dieser Auffassung widerspricht einmal, daß nicht nach allen 
zur Ausführung des Art. 14 ergangenen Landesgesetzen die 
hausgesetzlich zu erlassenden Bestimmungen dem Souverän 
zur Bestätigung vorzulegen sind, sondern, wenn einfach die 
Vorschrift des Art. 14: „dem Souverän vorgelegt werden 
müssen“ ohne weiteren Zusatz übernommen wurde, genügt 
Vorlage zur Kenntnisnahme. Vgl. Gierke, Deutsches Privat- 
recht Bd. I (1895) S. 157 N. 62; Scholly, Das Autonomierecht 
des hohen Adels (Erlanger Dissertation), 1894 S. 18f. 
Und dann heißt es ja in Art. 14: dem Souverän vorzu- 
legen; hier dagegen „nach Maßgabe der Landesgesetze“. 
Würden die Verfasser des Einführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche mit dem „nach Maßgabe der Landesge- 
setze“ den Gedanken haben ausdrücken wollen, welchen die 
Bundesakte mit den Worten „dem Souverän vorlegen“ be- 
zeichnete, so würden sie gewiß eine andere Wendung, etwa 
die gebraucht haben: „und insofern durch den Landesherrn 
bestätigt“, nachdem die landesrechtlichen Bestimmungen, 
welche eine Vorlage zur Genehmigung verlangen, diesen 
Ausdruck oder auch: „Genehmigung“ verwenden. Vgl. Scholly 
S. 31ff. 
Eine weitere Erklärung wäre: der Satz „In Ansehung der 
Familienverhältnisse und Güter der standesherrlichen Familien
	        
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