Full text: Modernes Fürstenrecht

70 84. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 
ist trotz des „bestehend“ doch nur gemeint, wie die überein- 
stimmende Anschauung der Schriftsteller (vgl. Zachariä Bd.I 
S. 523 N. 4; Meer, Einleitung in das deutsche Staatsrecht 
2. Aufl. 1884 S. 204; Georg Meyer S. 762 Nr.'5) ist, daß die 
zur Zeit des alten Reiches entstandenen, aber in der Rhein- 
bundszeit von den Souveränen au/fser Kraft gesetzten Familien- 
verträge der Mediatisierten wieder in Geltung treten sollen. 
Das „bestehende“ wurde im Gegensatz zum Entwurf der Bundes- 
akte, wo es „bestandene“ hieß, lediglich gebraucht, um in der 
Bundesakte dıe Erwähnung des Rheinbundes zu vermeiden. 
Dazu kommt, daß es bezüglich des Rechtes der Mediatisierten, 
für die Zukunft Hausgesetze zu erlassen, nicht heißt: Diese 
Befugnis bleibe ihnen erhalten, sondern die Fassung ist: „Die 
Befugnis wird ihnen zugesichert“ oder, wie es & 9 des baye- 
rischen Ediktes über die staatsrechtlichen Verhältnisse der 
vormals reichsständischen Fürsten (Beilage IV der Verfassung) 
ausdrückt: „Sie haben die Befugnis, über ihre Güter u. s. w. 
verbindliche Verfügungen zu treffen.“ 
Hiermit haben wir aber auch den Rechtsgedanken gefunden, 
welchen der Gesetzgeber dadurch aussprechen will, daß er die 
Vorschriften der Hausverfassungen der regierenden Familien 
schlechthin, nicht bloß nach Maßgabe der Landesgesetze auf- 
rechterhält. 
Er will hierdurch ausdrücken: Die Fortdauer der beson- 
deren Vorschriften dieser Hausverfassungen bleibt nicht nur 
insoweit unberührt, als sie die Landesgesetzgebung nicht ab- 
ändern oder aufheben, sondern dieselben können durch Landes- 
gesetz überhaupt nicht abgeändert werden. Die Hausverfassungen 
der regierenden Familien sind, was ihren vom Bürgerlichen 
Gesetzbuche abweichenden Inhalt anlangt, in ihrer Existenz 
von der Landesgesetzgebung unabhängig. Änderungen solcher 
Vorschriften der Hausgesetze können von den Landesgesetzen 
nicht einseitig vorgenommen werden. Jede Änderung solcher 
Vorschriften bedarf auch der Mitwirkung eines Aktes der 
Hausgesetzgebung. Die Hausgesetzgebungen solchen Inhalts 
sind in ihrer Fortexistenz von der Landesgesetzgebung unab- 
hängig. 
Aber nicht bloß in ihrer Fortexistenz sind sie es, sondern
	        
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