Full text: Modernes Fürstenrecht

74 84. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 
Quelle erfließende, wie es einerseits das gemeine, anderer- 
seits das Provinzial- oder Stadtrecht ist. Vgl. Rosenberg, 
Reichs- und Landesgesetze in Elsaß-Lothringen in den Annalen 
des Deutschen Reiches 1899 S. 395, 397; Zitelmann, Das Recht 
des Bürgerlichen Gesetzbuches I. (Allgemeiner Teil) 1899 
S. 10 fl. 
Dazu kommt noch ein anderer: Die gegenteilige Annahme 
würde zu innerlich nicht begründeten, einem vernünftigen 
Gesetzgeber nicht zuzutrauenden Unterschieden führen. Wären 
die Hausgesetze nicht im allgemeinen Sinne auch Landes- 
gesetze, so würde für sie nicht die oben S. 71 bereits ange- 
zogene Bestimmung des Art. 3 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche gelten, daß, soweit in dem Eın- 
führungsgesetze bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften 
unberührt bleiben, die bestehenden landesgesetzlichen Vor- 
schriften in Kraft bleiben und neue landesgesetzliche Vorschriften 
erlassen werden können. Hieraus würde aber für Art. 58 folgen: 
Neue Landesgesetze in Ansehung der Familienverhältnisse und 
Güter der standesherrlichen Familien könnten seit dem Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuches noch erlassen werden, 
neue hausgesetzliche darüber nicht. Denn es heißt in Art. 58: In 
Ansehung der Familienverhältnisse u. s. w. bleiben die Vor- 
schriften der Landesgesetze und nach Maßgabe der Landes- 
gesetze die Vorschriften der Hausverfassung unberührt; ohne 
die Geltung des Art. 3 auch für die Hausverfassungen würden 
demgemäß nur die bestehenden Hausverfassungen aufrecht- 
erhalten. Ein vernünftiger Grund, einen solchen Unterschied 
in der Behandlung der Landes- und der Hausgesetze bezüg- 
lich ihrer Beziehung zu den Familienverhältnissen und Gütern 
der standesherrlichen Familien zu machen, läßt sich aber 
schlechterdings nicht nachweisen. Nach der Regelung, welche 
die Rechtsverhältnisse der Standesherrn in der deutschen 
Bundesakte erfahren haben, greifen hier land- und haus- 
rechtliche Bestimmungen notwendig ineinander. Durch diese 
Folgerung aber würde, was historisch aufeinander angewiesen 
ist und sich gegenseitig ergänzt, auseinandergerissen. 
Und doch heben die Motive (Mugdan S. 22) ausdrücklich 
hervor, daß zu der Vorschrift, das Sonderrecht der Familien-
	        
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