$ 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 75
und Güterverhältnisse der mediatisierten Häuser nicht nur
aufrecht zu erhalten, sondern auch dessen Weiterbildung zu
ermöglichen, die Absicht geführt hat, „die Möglichkeit zu er-
öffnen, dieses Recht nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse
und Bedürfnisse zu ändern, es zeitgemäß fortzubilden, es zu
ergänzen und zu erläutern.“ Sollte diese Möglichkeit den
Häusern selbst, die doch dabei in erster Linie interessiert
sind, weil es sich um rein privatrechtliche Verhältnisse
handelt, nicht eröffnet sein, wohl aber den diesen Verhält-
nissen dem Interesse nach fernerstehenden Staaten? Also,
werden wir schließen, sind die Hausverfassungen auch unter
den Begriff Landesgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetz-
buches aufzunehmen.
Allein daraus folgt nun nicht, daß die Hausverfassungen
auch der regierenden Häuser einseitig durch Landesgesetz
abgeändert zu werden vermögen. Man kann nicht sagen:
Landesgesetz ist jede Rechtsvorschrift aus partikulärer Rechts-
quelle, innerhalb der partikulären Rechtsquellen geht die
höhere der niedrigeren vor, die des Staates demgemäß der
des Hauses, und auf diese Weise behaupten: es können auch
bei den regierenden Häusern die Rechte der Hausmitglieder
einseitig durch Landesrecht aufgehoben werden, ebenso wie
vorhandenes Statutarrecht von Landes wegen beseitigt zu werden
vermag. Neben diesem weiteren Landesgesetzbegriff ist eben
ein engerer zu unterscheiden: Landesgesetz mit Ausnahme
der Hausverfassungen.
Daß man dies tun muß, folgt deutlich noch aus den
Nebengesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das Einführungsgesetz zum Reichsgesetze über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
$ 2, die Grundbuchordnung vom 24. März 1897 8 83, das
Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 17. Mai
1898 $ 189 enthalten übereinstimmend in Anschluß an die
Bestimmung: „Soweit in dem Einführungsgesetz zum Bürger-
lichen Gesetzbuch zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte
gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landes-
gesetze über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(Grundbuchwesen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-