Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 75 
und Güterverhältnisse der mediatisierten Häuser nicht nur 
aufrecht zu erhalten, sondern auch dessen Weiterbildung zu 
ermöglichen, die Absicht geführt hat, „die Möglichkeit zu er- 
öffnen, dieses Recht nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse 
und Bedürfnisse zu ändern, es zeitgemäß fortzubilden, es zu 
ergänzen und zu erläutern.“ Sollte diese Möglichkeit den 
Häusern selbst, die doch dabei in erster Linie interessiert 
sind, weil es sich um rein privatrechtliche Verhältnisse 
handelt, nicht eröffnet sein, wohl aber den diesen Verhält- 
nissen dem Interesse nach fernerstehenden Staaten? Also, 
werden wir schließen, sind die Hausverfassungen auch unter 
den Begriff Landesgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetz- 
buches aufzunehmen. 
Allein daraus folgt nun nicht, daß die Hausverfassungen 
auch der regierenden Häuser einseitig durch Landesgesetz 
abgeändert zu werden vermögen. Man kann nicht sagen: 
Landesgesetz ist jede Rechtsvorschrift aus partikulärer Rechts- 
quelle, innerhalb der partikulären Rechtsquellen geht die 
höhere der niedrigeren vor, die des Staates demgemäß der 
des Hauses, und auf diese Weise behaupten: es können auch 
bei den regierenden Häusern die Rechte der Hausmitglieder 
einseitig durch Landesrecht aufgehoben werden, ebenso wie 
vorhandenes Statutarrecht von Landes wegen beseitigt zu werden 
vermag. Neben diesem weiteren Landesgesetzbegriff ist eben 
ein engerer zu unterscheiden: Landesgesetz mit Ausnahme 
der Hausverfassungen. 
Daß man dies tun muß, folgt deutlich noch aus den 
Nebengesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Das Einführungsgesetz zum Reichsgesetze über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 
$ 2, die Grundbuchordnung vom 24. März 1897 8 83, das 
Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 
1898 $ 189 enthalten übereinstimmend in Anschluß an die 
Bestimmung: „Soweit in dem Einführungsgesetz zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte 
gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landes- 
gesetze über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 
(Grundbuchwesen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
	        
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