Full text: Modernes Fürstenrecht

76 8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit. 
barkeit)“ den Satz: „Den Landesgesetzen stehen nach Maß- 
gabe der Art. 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch die Hausverfassungen gleich.“ Die Haus- 
verfassungen sind hier also deutlich von den Landesgesetzen 
unterschieden. Diese Annahme verschiedener Bedeutungen 
des Wortes Landesgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch hat 
nichts besonderes auf sich. Auch in anderer Richtung ist der 
Begriff Landesgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen 
Nebengesetzen kein einheitlicher. Gewiß bedeutet das Wort 
Landesgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Neben- 
gesetzen im allgemeinen jede nicht auf reichsrechtlicher 
Quelle beruhende Rechtsnorm, auch die nur im Verordnungs- 
wege ergehende und auch das partikuläre Gewohnheitsrecht. Es 
ist dies z. B. sogar richtig für die Paragraphen der Schluß- 
bestimmungen der Grundbuchordnung (a. M. Rosenberg a. a. 0. 
S.393), wo nahe nebeneinander steht: durch „landesherrliche 
Verordnung“, durch „Anordnung der Justizverwaltung“, durch 
„Landesgesetz“ kann folgende Bestimmung erlassen werden. 
Hier bedeutet Landesgesetz nicht, wie Rosenberg meint, ledig- 
lich das formelle Landesgesetz, nicht auch Verordnung und 
Gewohnheit, sondern wir müssen daran festhalten, daß das 
Gesetz (Grundbuchordnung $82 und E.G. zum B.G.B. Art. 2) 
sagt: „Gesetz im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Rechts- 
norm;“ also muß, solange es einen vernünftigen Sinn gibt, 
davon ausgegangen werden, daß unter Landesgesetz auch 
landesherrliche Verordnung, Anordnung der Justizverwaltung 
und Landesgewohnheitsrecht gemeint sind. Aber es gibt doch 
auch Ausnahmen. 
So ist kein Zweifel, daß, wenn E.G. z. B.G.B. Art. 84 be- 
stimmt: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, 
nach welchen eine Religionsgesellschaft Rechtsfähigkeit nur 
im Wege der Gesetzgebung erlangen kann,“ gemeint ist: im 
Wege der formellen Gesetzgebung. Und ebenso wird für 
E.G. Art. 126: „Durch Landesgesetz kann das dem Staate an 
einem Grundstücke zustehende Eigentum auf einen Kommunal- 
verband .. .. übertragen werden“ zu sagen sein: Landesgesetz 
bedeutet hier für konstitutionelle Monarchien: formelles Landes- 
gesetz.
	        
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