18 & 4. Die reicharechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.
lichen Gesetzbuches und der Reichsjustizgesetze, nicht für
das Handelsrecht oder Strafrecht, die Militärstrafgerichts-
ordnung und das Staats- und Verwaltungsrecht ein; daß in
den Motiven des Bürgerlichen Gesetzbuches das fürstliche
Hausrecht schlechthin für eine unabhängige Rechtsquelle er-
klärt wird, kommt nicht in Betracht. Wir erkennen das alles
an. Allein trotzdem ergibt sich hieraus für das Thronfolge-
recht anderes, weil dies enge mit dem Privatrecht zusammen-
hängt. Aus dem Umstande, daß im Bürgerlichen Gesetzbuche
keine Vorschriften über die Thronfolge enthalten sind, folgt
noch keineswegs, daß die Normen über Thronfolge durch
Landesgesetz allein abgeändert zu werden vermögen. Nicht
nur, daß Ebenbürtigkeit, Mißheirat, morganatische Ehe nach
der historischen Bedeutung unserer Rechtsbegriffe für das hoch-
adelige Haus auch im geltenden deutschen Rechte Rechts-
institute des Privatrechts darstellen, begründet jede Thronfolge-
fähigkeit im allgemeinen (vgl. $ 44) auch Hauszugehörigkeit.
Wenn daher ein Landesgesetz ergeht, welches einen Uneben-
bürtigen zwar nicht für ebenbürtig, wohl aber für thronfolge-
fähig erklärt, so hat es zu gleicher Zeit bestimmt, daß ein
Mitglied des landesherrlichen Hauses ein Unebenbürtiger zu
sein vermag. Hiermit hat es aber einen Satz des Hausrechtes
umgestaltet, welcher im Sinne des geltenden Reichsrechtes
ein Satz des Privatrechtes ist. Denn so richtig ist, daß wir
rein wissenschaftlich theoretisch die Zugehörigkeit zur re-
gierenden Familie als etwas öffentlichrechtliches anzusehen
haben, im Sinne unseres positiven Rechtes rechnet diese Zu-
gehörigkeit, weil es sich um eine Frage des Familien- und
des Privatfürstenrechtes handelt, zu den Rechtserscheinungen
des Privatrechtes. Es kommt hinzu: keine unserer Verfassungs-
urkunden regelt den Begriff der Ebenbürtigkeit, obwohl er
für das öffentlichrechtliche Institut der Thronfolge so: bedeut-
sam ist. Er ist geordnet im Hausrechte, und zwar als ein
Bestandteil des Ehe- und Familienrechts im Fürstenprivatrecht.
Das wußte der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Also wollte er ausgeschlossen haben, daß staatliches Thron-
folgegesetz hausverfassungsmäßiges Familienrecht einseitig ab-
zuändern vermag; denn es ist anzunehmen, daß er, der zur