80 8 5. Die Folgen rechtswidriger Entziehung od. Schmälerung agnat. Rechte.
Zum anderen aber gilt der Satz, wo dem Einzelnen im öffent-
lichen Interesse besondere Opfer zugemutet werden, da be-
sitzt er einen Anspruch auf Ersatz!). Wenn daher Vorrechte
von der Obrigkeit vernichtet werden, resultiert für den Ver-
lierenden ein Anspruch auf Entschädigung. „Es ist, wie es
Löning a. a. O. S. 58 treffend formuliert, eine Forderung der
Gerechtigkeit, daß Rechtsverhältnisse, welche sich nach Maß-
gabe des geltenden Rechts gebildet Aaben und aus denen
subjektive Rechte erwachsen sind, nicht willkürlich durch
neue Rechtssätze vernichtet oder abgeändert werden. Es
würden den Personen, welche subjektive Rechte erworben
haben, durch Aufhebung dieser subjektiven Rechte Opfer auf-
erlegt, die anderen Staatsangehörigen nicht auferlegt werden.
Das neue Recht wäre für sie ein ungerechtes. Die Gerech-
tigkeit fordert deshalb, daß, sofern das Interesse des Staates
es notwendig macht, einem neuen Gesetze rückwirkende Kraft
auf schon bestehende Rechtsverhältnisse beizulegen, denjenigen,
deren subjektive Rechte dadurch verletzt werden, eine Ent-
schädigung gewährt wird, wenn eine solche möglich ist.“
3. Obliegt solche Entschädigungspflicht dem Entziehenden
schon, wenn er dabei objektives Recht nicht verletzt, so ist
er zum Ersatze noch in viel höherem Maße verbunden, wenn
er dabei, wie in unserem Falle, dem Hausrecht, objektivem
Rechte zuwiderhandelt.
B. Aber auf diese allgemeinen Erwägungen brauchen
wir uns nicht zu beschränken. Die Entschädigungspflicht er-
gibt sich auch noch aus Besonderem.
1. Es entspricht der speziellen historischen Entwicklung
gerade des Thronfolgerechtes, daß, wenn eine Schmälerung
oder Vernichtung von Sukzessionsanwartschaften erfolgte,
hierfür eine Entschädigung gewährt wurde. In diesem Ge-
danken liegt die historische Wurzel des Versorgungsanspruches,
welcher nach modernem Rechte den Angehörigen fürstlicher
Familien gegen Haus oder Staat zusteht. Bei Einführung des
Prinzips der Erstgeburt erhielten die Nachgeborenen als Ent-
schädigung für die ihnen entgehende Nachfolge in der Herr-
1) Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. II (1896) 8. 346.