Full text: Modernes Fürstenrecht

35. DieFolgen rechtswidriger Entziehung od. Schmälerung agnat. Rechte. 81 
schaft zu ihrem standesgemäßen Unterhalte entweder eine 
Ausstattung mit liegenden Gütern: Paragium, oder eine fixierte, 
ım Mannesstamme vererbliche Geldrente: Apanagium. Aus 
dem Hausrechte neben dem allgemeinen Staatsrechte ergibt sich 
ein Anspruch der in ihren Erbrechten Geschädigten durch 
den Schadenstifter. Der Einwand Schückings S. 30 und 47, 
daß kein Entschädigungsanspruch bestehe, weil sich das 
verlorene Recht nicht in Geld schätzen lasse, ist hiermit 
widerlegt. 
2. Dazu kommen drei spezielle Gründe aus dem neuesten 
besonderen Staatsrechte: 
a) Durch Vertrag vom 26. März 1873 (siehe Schulze, 
Hausgesetze II 121 ff.) hat Landgraf Friedrich von Hessen 
(sogen. Rumpenheimer Linie), der nach dem Aussterben der 
kurfürstlichen Linie im ehemaligen Kurhessen der nächste 
zum Throne gewesen wäre, für sich und seine Deszendenz zu- 
gunsten der Krone Preußen allen Ansprüchen auf die Regierung 
des früheren Kurstaates, sowie allen damit zusammenhängenden 
Rechten und Bezügen entsagt und Preußen hat ihm für diese 
Entsagung eine Reihe von Vermögensobjekten und eine jähr- 
liche Rente zu fideikommissarıschem Eigentume überwiesen. 
Preußen hat hier also eine Entschädigung u. a. auch gewährt 
für Vernichtung von Thronfolgeansprüchen und zwar für Ver- 
nichtung von Thronfolgeansprüchen in einem untergegangenen 
Staate.. Obwohl es an und für sich selbstverständlich ist, 
daß, wenn der Staat vernichtet wird, auch die an seinen 
Gewalten bestehenden Rechte ihr Ende erreichen, wurde von 
Preußen doch für diese mittelbar von selbst untergegangenen 
‚Rechte Schadenersatz geleistet. Um wie viel mehr muß daher 
‘Schadenersatz geleistet werden für Entziehung von Sukzessions- 
rechten an einem fortbestehenden Staate, für unmittelbare 
Enntziehung von Erbrechten! 
b) Preußen hat ferner dem herzoglich schleswig-holstein- 
schen Hause durch Gesetz vom 1. April 1885 eine „Schadlos- 
haltung“ gewährt. Diese Schadloshaltung ist nicht im Wege 
‚des Vertrages, sondern des Gesetzes erfolgt, weil die preußische 
Regierung nach wie vor den Standpunkt vertrat, dieses Haus 
habe seine Sukzessionsansprüche an Schleswig und Holstein 
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 6
	        
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