81 & 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt.
Besteht die Schädigung lediglich in Zurücksetzung hinter
andere Anwärter, in Einschiebung neuer Prätendenten, dann
tritt überhaupt kein Schade ein, wenn die Vorgezogenen
oder Eingeschobenen durch Verzicht oder aus anderen Gründen
ausfallen. Somit ist bei dieser Sachlage, solange über die
Realisierung der Sukzessionsansprüche jener Vorgesetzten
durch Erbfall oder anderes nicht entschieden ist, eine Geltend-
machung des genannten Ersatzanspruches lediglich in Form
einer Feststellungsklage dahin möglich, daß für den Fall, daß
der Berechtigte durch jene Vorsetzung anderer in seinem
Erbrecht benachteiligt werde, der Staat verpflichtet sei, ihm
entsprechenden Ersatz zu prästieren.
IV. Was für Verletzung agnatischer Rechte maßgebend
ist, gilt selbstverständlich für Sukzessionsansprüche erbver-
brüderter Familien und aller vertragsmäfsig (s. $ 44) Thron-
folgeberechtigten, nicht aber für solche der Kognaten. Vgl.
820 IVA.
Zweites Kapitel.
Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt
und der Begriff des landesherrlichen Hauses.
I. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt.
S 6.
Die zweite allgemeine Frage, welche wir zu behandeln
haben, ist die: steht die sogen. Kamilien- oder Hausgewalt
des Familienhauptes nur regierenden oder auch nichtregierenden
Herren zu? Wir entscheiden uns für die erstere Alternative.
I. A. Haupt der landesherrlichen Familie war der Landes-
fürst schon zu Zeiten des alten Reiches. Aber wie das
Erlöschen des letzteren für den Landesherrn Schmälerungen
seiner Rechtsstellung mit sich brachte, so hatte dies Ereignis
andererseits auch eine Mehrung seiner Rechte zur Folge.
Keinem Zweifel unterliegt, daß mit dem Untergang des
alten Reiches in den deutschen Territorien der Gedanke der
Stastspersönlichkeit mächtig durchdrang. Bisher hatte die