140 II. Buch. Der völkerrechtliobe Verkehr der Staaten im allgemeinen.
1885 die eigene (Gerichtsbarkeit ihrer Konsuln vorbehalten. Mit
dem Eintritt des Kongostaates in die Völkerrechtsgemeinschaft
muß aber dieser Vorbehalt als beseitigt angesehen werden.
e) Auch in einzelnen muhamedanischen wie heidnischen Staaten
Asiens besteht die konsularische Jurisdiktion.
So in Maskat und Sana; in beiden Gebieten aber nicht
zugunsten des Deutschen Reiches. Ferner in Persien. Hier ist
der französisch-persische Freundschafts- und Handelsvertrag vom
12. Juli 1855 maßgebend auch für die meistbegünstigten Nationen,
also auch für das Deutsche Reich nach dem Vertrag vom 11. Juni
1873 (R.G.Bl. S. 3561). Durch Vertrag von 1873 haben sich auch
die Türkei und Persien gegenseitig dieselben Vorrechte eingeräumt,
welche die europäischen Mächte genießen. Von den Staaten des
„äußersten Ostens“ (l’Extr&me orient) stehen unter der Herrschaft
der Kapitulationen Siam (Vertrag mit dem Deutschen Zollverein
vom 7. Februar 1862, gültig jetzt für das Deutsche Reich), China
(Vertrag mit dem Deutschen Zollverein vom 2. November 1861,
gültig jetzt für das Deutsche Reich) und Korea (Vertrag mit dem
Deutschen Reich vom 26. November 1883, R.G.Bl. 1884 S. 221).
Zu beachten ist, daß, wie schon seit 1871, so jetzt nach dem
japanisch-chinesischen Handelsvertrage vom 21. Juli 1896 Japan
in China sich die konsularische Jurisdiktion gesichert hat, dagegen
die Chinesen auf seinem’ Gebiet seiner eigenen Gerichtsbarkeit
unterwirf. In dem deutsch-koreanischen Vertrage von 1883 ist
der Wegfall der konsularischen Gerichtsbarkeit in Aussicht genommen.
Vergl. Schlußprotokoll zu Art. III des Vertrages:
„Dem Rechte der exterritorialen Juriediktion über deutsche
Reichsangehörige wird von der Kaiserlich deutschen Regierung entsagt
werden, sobald nach ihrer Auffassung das Gerichtsverfahren
und die Gesetze des Königreichs Korea soweit geändert und verbessert
worden sind, um die gegenwärtig bestehenden Bedenken
gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger unter die
koreanische Gerichtsbarkeit zu beseitigen, und die koreanischen
Richter eine gleichartige richterliche Befähigung und eine ähnliche