Metadata : Das Völkerrecht.

140  II.  Buch.  Der  völkerrechtliobe  Verkehr  der  Staaten  im  allgemeinen.

1885  die  eigene  (Gerichtsbarkeit  ihrer  Konsuln  vorbehalten.  Mit
dem  Eintritt  des  Kongostaates  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft
muß  aber  dieser  Vorbehalt  als  beseitigt  angesehen  werden.

e)  Auch  in  einzelnen  muhamedanischen  wie  heidnischen  Staaten

Asiens  besteht  die  konsularische  Jurisdiktion.

So  in  Maskat  und  Sana;  in  beiden  Gebieten  aber  nicht
zugunsten  des  Deutschen  Reiches.  Ferner  in  Persien.  Hier  ist
der  französisch-persische  Freundschafts-  und  Handelsvertrag  vom
12.  Juli  1855  maßgebend  auch  für  die  meistbegünstigten  Nationen,
also  auch  für  das  Deutsche  Reich  nach  dem  Vertrag  vom  11.  Juni
1873  (R.G.Bl.  S.  3561).  Durch  Vertrag  von  1873  haben  sich  auch
die  Türkei  und  Persien  gegenseitig  dieselben  Vorrechte  eingeräumt,
welche  die  europäischen  Mächte  genießen.  Von  den  Staaten  des
„äußersten  Ostens“  (l’Extr&me  orient)  stehen  unter  der  Herrschaft
der  Kapitulationen  Siam  (Vertrag  mit  dem  Deutschen  Zollverein
vom  7.  Februar  1862,  gültig  jetzt  für  das  Deutsche  Reich),  China
(Vertrag  mit  dem  Deutschen  Zollverein  vom  2.  November  1861,
gültig  jetzt  für  das  Deutsche  Reich)  und  Korea  (Vertrag  mit  dem
Deutschen  Reich  vom  26.  November  1883,  R.G.Bl.  1884  S.  221).
Zu  beachten  ist,  daß,  wie  schon  seit  1871,  so  jetzt  nach  dem
japanisch-chinesischen  Handelsvertrage  vom  21.  Juli  1896  Japan
in  China  sich  die  konsularische  Jurisdiktion  gesichert  hat,  dagegen
die  Chinesen  auf  seinem’  Gebiet  seiner  eigenen  Gerichtsbarkeit
unterwirf.  In  dem  deutsch-koreanischen  Vertrage  von  1883  ist
der  Wegfall  der  konsularischen  Gerichtsbarkeit  in  Aussicht  genommen.
  Vergl.  Schlußprotokoll  zu  Art.  III  des  Vertrages:

„Dem  Rechte  der  exterritorialen  Juriediktion  über  deutsche
Reichsangehörige  wird  von  der  Kaiserlich  deutschen  Regierung  entsagt
  werden,  sobald  nach  ihrer  Auffassung  das  Gerichtsverfahren
und  die  Gesetze  des  Königreichs  Korea  soweit  geändert  und  verbessert
  worden  sind,  um  die  gegenwärtig  bestehenden  Bedenken
gegen  eine  Unterstellung  deutscher  Reichsangehöriger  unter  die
koreanische  Gerichtsbarkeit  zu  beseitigen,  und  die  koreanischen
Richter  eine  gleichartige  richterliche  Befähigung  und  eine  ähnliche