Metadaten : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Erster Band Zweite Hälfte.

‘02  Geschichte  der  Akademie  unter  Frıeprıca  Wırnern  11l.  (1812—1840).

MACHER  und  seine  Freunde  hatten  Recht:  die  beiden  Standpunkte
liessen  sich  in  einer  compliecirteren  und  dabei  keineswegs  schwerfälligen
  Organisation  vereinigen.

Der  Minister  hat  die  Eingabe  fast  vierzelın  Monate  unbeantwortet
  gelassen.  Inzwischen  arbeiteten  die  Mitglieder  des  Ausschusses
die  von  ilınen  übernommenen  ausführlichen  Gutachten  aus.  SCHLEIER-MACHER
  beendigte  das  seinige  zuerst  (28.  December  1818);  es  umfasste
  14  Folioseiten.  Noch  einmal  ist  hier  Alles  zusammengestellt,
was  für  gemeinsame  grosse  Unternehmungen  als  Hauptzweck  der  Akademie
  angeführt  werden  kann.  »Eine  Gesellschaft  leistet  nur  etwas,
wenn  sie  etwas  leistet,  was  die  Gesammtheit  ihrer  Mitglieder  vereinzelt
  nicht  leisten  könnte.«  Sehr  scharf,  zum  Theil  sophistisch,
wird  das  »Abhandlungswesen«  kritisirt  und  verurtheilt;  noch  schlimmer
  gelıt  es  den  Preisaufgaben:  »Die  Preisaufgaben,  an  und  für  sich
auf  Einfällen  beruhend,  die  einigen  Beifall  gefunden  haben,  sind  etwas
noch  weit  mehr  in  der  Luft  Schwebendes,  und  in  ihnen  wird  wohl
Niemand  den  Zweck  der  Akademie  suchen  wollen«.  Werthvoll  war
es,  dass  SCHLEIERMACHER  das  Missverständniss  beseitigte,  als  seien
gemeinschaftliche  Arbeiten  nur  solche,  die  zu  gewissen  Theilen  unter
die  Mitglieder  vertlieilt  seien.  Nein,  auch  die  Herausgabe  regelmässiger
  astronomischer  und  meteorologischer  Beobachtungen  z.  B.
sind  »gemeinschaftliche  Arbeiten«  der  betreffenden  Klasse,  denn  gemeinschaftlich
  sind  die  Instrumente,  und  unter  der  Autorität  der
Klasse  erscheinen  die  Beobachtungen  ;  der  Einzelne  arbeitet  hier  als
Organ  eines  grossen  Ganzen.  Unter  den  sorgfältig  durchdachten
neuen  Vorschlägen  zur  Organisation  der  Klassen  und  der  Arbeit
interessirt  vor  allem  folgende  Bestimmung:  »Jedes  Mitglied  einer
Klasse  hat  das  Recht  vorzuschlagen,  dass  die  Klasse  irgend  ein  in
ihr  Gebiet  schlagendes  Unternehmen,  wozu  die  Kräfte  oder  die
Mittel  des  Einzelnen  nicht  hinreichen,  zu  dem  ihrigen  mache«.  Über
die  Annahme  soll  die  Klasse  mit  drei  Vierteln  der  Stimmen  entscheiden;
  dann  soll  das  geplante  Unternehmen  einen  Geldverwendungsausschuss
  vorgelegt  werden.  Befürwortet,  bez.  genehmigt  er
es,  so  bleibt  es  dem  freien  Ermessen  der  Klasse  überlassen,  die  Ausführung
  selbst  zu  übernehmen  oder  einer  Commission  zu  überlassen,
einem  Einzelnen  zu  übertragen  oder  unter  mehrere  zu  vertheilen.

Böckn's  Gutachten  vom  2.  Januar  1819  (über  die  Mitglieder),
fünf  Folioseiten  stark,  schliesst  sich  in  den  Grundzügen  eng  an  das
SCHLEIERMACHER  sche  an,  aber  es  enthält  das  Eigenthümliche,  dass
es  neben  den  bisher  bestehenden  vier  Klassen  von  Mitgliedern  (ordent-