‘02 Geschichte der Akademie unter Frıeprıca Wırnern 11l. (1812—1840).
MACHER und seine Freunde hatten Recht: die beiden Standpunkte
liessen sich in einer compliecirteren und dabei keineswegs schwerfälligen
Organisation vereinigen.
Der Minister hat die Eingabe fast vierzelın Monate unbeantwortet
gelassen. Inzwischen arbeiteten die Mitglieder des Ausschusses
die von ilınen übernommenen ausführlichen Gutachten aus. SCHLEIER-MACHER
beendigte das seinige zuerst (28. December 1818); es umfasste
14 Folioseiten. Noch einmal ist hier Alles zusammengestellt,
was für gemeinsame grosse Unternehmungen als Hauptzweck der Akademie
angeführt werden kann. »Eine Gesellschaft leistet nur etwas,
wenn sie etwas leistet, was die Gesammtheit ihrer Mitglieder vereinzelt
nicht leisten könnte.« Sehr scharf, zum Theil sophistisch,
wird das »Abhandlungswesen« kritisirt und verurtheilt; noch schlimmer
gelıt es den Preisaufgaben: »Die Preisaufgaben, an und für sich
auf Einfällen beruhend, die einigen Beifall gefunden haben, sind etwas
noch weit mehr in der Luft Schwebendes, und in ihnen wird wohl
Niemand den Zweck der Akademie suchen wollen«. Werthvoll war
es, dass SCHLEIERMACHER das Missverständniss beseitigte, als seien
gemeinschaftliche Arbeiten nur solche, die zu gewissen Theilen unter
die Mitglieder vertlieilt seien. Nein, auch die Herausgabe regelmässiger
astronomischer und meteorologischer Beobachtungen z. B.
sind »gemeinschaftliche Arbeiten« der betreffenden Klasse, denn gemeinschaftlich
sind die Instrumente, und unter der Autorität der
Klasse erscheinen die Beobachtungen ; der Einzelne arbeitet hier als
Organ eines grossen Ganzen. Unter den sorgfältig durchdachten
neuen Vorschlägen zur Organisation der Klassen und der Arbeit
interessirt vor allem folgende Bestimmung: »Jedes Mitglied einer
Klasse hat das Recht vorzuschlagen, dass die Klasse irgend ein in
ihr Gebiet schlagendes Unternehmen, wozu die Kräfte oder die
Mittel des Einzelnen nicht hinreichen, zu dem ihrigen mache«. Über
die Annahme soll die Klasse mit drei Vierteln der Stimmen entscheiden;
dann soll das geplante Unternehmen einen Geldverwendungsausschuss
vorgelegt werden. Befürwortet, bez. genehmigt er
es, so bleibt es dem freien Ermessen der Klasse überlassen, die Ausführung
selbst zu übernehmen oder einer Commission zu überlassen,
einem Einzelnen zu übertragen oder unter mehrere zu vertheilen.
Böckn's Gutachten vom 2. Januar 1819 (über die Mitglieder),
fünf Folioseiten stark, schliesst sich in den Grundzügen eng an das
SCHLEIERMACHER sche an, aber es enthält das Eigenthümliche, dass
es neben den bisher bestehenden vier Klassen von Mitgliedern (ordent-