Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Für  jeden  Bezirk  beträgt  die  Zahl  der  Stadtverordneten  15,  die  der  unbe—
soldeten  Beigeordneten  2.
In  dem  Stadtausschusse  muß  jeder  Stadtbezirk  vertreten  sein.

§  7.

Die  erstmalige  Wahl  der  Stadtverordneten  der  vereinigten  Stadt  erfolgt
alsbald  nach  Veröffentlichung  des  Vereinigungsgesetzes  auf  Grund  der  letzten
berichtigten  Listen  der  stimmfähigen  Bürger  (99  18  und  19  der  Städteordnung).

Die  neuen  Stadtverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt  zuzüglich  der
bis  zum  Ende  des  Wahljahrs  noch  laufenden  Zeit.

8.

Zur  Deckung  des  durch  Gemeinde-Einkommensteuer  aufzubringenden  etatsmäßigen
  Bedarfs  werden  die  Steuerpflichtigen  der  vereinigten  Stadt  mit  gleichen
Prozentsätzen  herangezogen.  Dazu  werden  im  Stadtbezirke  Saarbrücken  in  den
ersten  10  Jahren  50  Prozent,  dann  2  Jahre  lang  37½  Prozent  und  dann
3  Jahre  lang  25  Prozent  vom  umlagefähigen  Steuersoll  erhoben.

6  9.
Der  Prozentsatz  der  Zuschläge  zur  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  soll
im  Stadtbezirke  St.  Johann
in  dem  1.  bis  10.  Jahre  nach  der  Vereinigung  33⅛  Prozent  —
3  2  11.  -  15.  2  -  2  8  25  2  —  ½
"  16..  20.  —  16  —
niedriger  sein,  als  der  Prozentsatz  der  Zuschläge,  welche  in  den  Stadtbezirken
Saarbrücken  und  Malstatt-Burbach  (im  letzteren  mit  Ausschluß  der  der  besonderen
Besteuerung  unterliegenden  Betriebe)  zur  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  erhoben
werden.  "
Die  in  Malstatt-Burbach  erhobene  besondere  Gewerbesteuer  der  Gewerbesteuerklassen
  I  und  II  wird  in  diesem  Stadtbezirke  20  Jahre  lang  mit  höchstens
2  Prozent  des  Arbeitslohns  weiter  erhoben.
Die  Warenhaussteuern  verbleiben  dem  Stadtbezirk  ihrer  Erhebung  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  auf  die  Dauer  von  20  Jahren.
Ubersteigt  der  Betrag  der  zur  Zeit  in  St.  Johann  zur  Hebung  gelangenden
Warenhaussteuer  das  Soll  der  Gewerbesteuer  der  Klassen  4  und  3  und  die  Handwerkskammerbeiträge
  von  St.  Johann,  so  ist  der  Rest  den  Gewerbetreibenden  der
Klassen  4  und  3  der  Stadtbezirke  Saarbrücken  und  Malstatt-Burbach  gutzuschreiben.

 

10.

Die  zur  Zeit  in  den  3  Städten  geltenden  Ordnungen  für  die  Steuer  vom
Grundbesitze  werden  ihren  Grundsätzen  nach  in  der  Weise  aufrechterhalten,  daß