Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Cautio  usufruetuariu.  Mießbrauch  der  Eltern.  59

Dieses  Verhältniß  schließt  einige  Seiten  in  sich,
die  einer  besonderen  rechtlichen  Beleuchtung  bedürfeu.
Der  Einwand  des  Benefizzialerben,  welcher  eine
Erbschaftsliquidation  mit  Berücksichtigung  der  Stammrechte
  bezielt,  sordert  zunächst  zu  einer  Prüfung  seiner
  Berechtigung  und  deren  rechtlicher  Natur  auf.
Sodann  macht  die  Frage  der  Gerichtsbarkeit  in  Ansehung
  dieser  Erbschaftsliquidation  eine  rechtliche  Untersuchung
  sowohl  im  Allgemeinen  als  auch  mit
Rücksicht  auf  besondere  Vorschriften  nothwendig.
Endlich  ist  das  Verhältniß  der  erbschaftlichen  Liquidation
  zum  Hauptstreite  rechtlich  zu  würdigen.  Es
werden  diese  Fragen  in  nachfolgenden  Abhandlungen
besprochen  werden.

Emscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Bayern
rechte  des  Mheines.

Sind  Eltern  schuldig,  ihren  Kindern  eine  cautio  usufruct-Uarie
  zu  leisten?

Venrnöge  Theilungs=  und  Nahrungsvertrages
hatten  die  M.  J.'schen  Ehelente  im  Jahre  1847  ihr
Grundvermögen  an  ihre  Kinder  abgetreten,  und  hierin
bestimmt,  daß  eine  dem  Sohne  Johann  J.  in  seinen
Vermögenstheil  eingerechnete  Mühle  mit  Zugehörungen
  diesem  und  seiner  Ehefrau  Eva  lebenslänglich
  zur  Wohnung  und  zum  Nutzgenusse  dienen,  das
Eigenthum  der  Mühle  aber  den  damals  noch  minderjährigen
  zwei  Töchtern  des  Johann  und  der  Eva
J.,  Kreszenz  und  Auguste  J.,  gehören  solle.  Nach
dem  Tode  des  Johann  J  setzte  sich  die  inzwischen
verheirathete  Tochter  Kreszenz  und  ihr  Ehemann  L.
Sch.  in  den  Besitz  und  Nutzgebrauch  der  Mühle.
Die  Mutter,  Eva  J.  Wittwe,  erhob  hierauf  im  J.
1864  Klage  gegen  die  L.  Sch.'schen  Eheleute  und
beantragte,  dieselben  für  schuldig  zu  erkennen,  ihr
die  Mühle  zum  Nutzgenusse  einzuräumen.