Cautio usufruetuariu. Mießbrauch der Eltern. 59
Dieses Verhältniß schließt einige Seiten in sich,
die einer besonderen rechtlichen Beleuchtung bedürfeu.
Der Einwand des Benefizzialerben, welcher eine
Erbschaftsliquidation mit Berücksichtigung der Stammrechte
bezielt, sordert zunächst zu einer Prüfung seiner
Berechtigung und deren rechtlicher Natur auf.
Sodann macht die Frage der Gerichtsbarkeit in Ansehung
dieser Erbschaftsliquidation eine rechtliche Untersuchung
sowohl im Allgemeinen als auch mit
Rücksicht auf besondere Vorschriften nothwendig.
Endlich ist das Verhältniß der erbschaftlichen Liquidation
zum Hauptstreite rechtlich zu würdigen. Es
werden diese Fragen in nachfolgenden Abhandlungen
besprochen werden.
Emscheidungen des obersten Gerichtohofes für Bayern
rechte des Mheines.
Sind Eltern schuldig, ihren Kindern eine cautio usufruct-Uarie
zu leisten?
Venrnöge Theilungs= und Nahrungsvertrages
hatten die M. J.'schen Ehelente im Jahre 1847 ihr
Grundvermögen an ihre Kinder abgetreten, und hierin
bestimmt, daß eine dem Sohne Johann J. in seinen
Vermögenstheil eingerechnete Mühle mit Zugehörungen
diesem und seiner Ehefrau Eva lebenslänglich
zur Wohnung und zum Nutzgenusse dienen, das
Eigenthum der Mühle aber den damals noch minderjährigen
zwei Töchtern des Johann und der Eva
J., Kreszenz und Auguste J., gehören solle. Nach
dem Tode des Johann J setzte sich die inzwischen
verheirathete Tochter Kreszenz und ihr Ehemann L.
Sch. in den Besitz und Nutzgebrauch der Mühle.
Die Mutter, Eva J. Wittwe, erhob hierauf im J.
1864 Klage gegen die L. Sch.'schen Eheleute und
beantragte, dieselben für schuldig zu erkennen, ihr
die Mühle zum Nutzgenusse einzuräumen.