20 Rechtsprechung.
gange der Hütte auf die Erben des B. unterrichtet worden. Nach dem
Berufungsurtheile haben die Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit stets
die Auffassung gehabt, daß schon B. seit 1841 an der im Eigenthum der
Stadt stehenden Parzelle 742/188 das dingliche Recht der Superfizies
besessen hat und daß dieses Recht in gleicher Qualität auf seine Rechtsnachfolger,
sowie von letzteren auf ihre weiteren Nachfolger, bis einschließlich
der A-'schen Eheleute, übergegangen ist. Andererseits liegt aber
auch vor, daß schon der Adjudikationsschein vom 20. September 1841 die
Bestimmung enthält, daß der Eigenthümer der Traiteurhütte verpflichtet
ist, sie auf Aufforderung des Stadtraths jederzeit ohne Entschädigung zu
entfernen, und daß der Stadtrath in der Folge sein Widerrufsrecht wiederholt
zum Ausdrucke gebracht hat, insbesondere bei Gestattung des Erweiterungsbaues.
Die Redvision bestreitet wegen dieses Widerrufsrechts das Vorhandensein
eines dinglichen Rechts. Sie führt aus, daß sich die Frage, ob der
Eigenthümer ein dingliches Recht habe begründen wollen, allein danach
entscheide, ob er in einer ihn selbst und jeden späteren Eigenthümer bindenden
Weise sich der Einwirkung auf das begründete Recht habe entschlagen
wollen. Wie eine Grundgerechtigkeit, die jederzeit durch den
Willen des Eigenthümers des belasteten Grundstücks widerrufen werden
könne, ein rechtliches Unding sein würde, so sei auch ein superfiziarisches
Recht an einem Gebäude, dessen Niederlegung der Eigenthümer der Grundfläche
jederzeit ohne Entschädigung verlangen könne, rechtlich nicht möglich.
Diesen Erwägungen hat nicht beigetreten werden können. Der Vergleich
mit der Prädialservitut spricht nicht für, sondern gegen die Rewvision.
Ursprünglich waren allerdings bei den Prädialservituten weder Zeitbestimmungen
noch Befristungen zugelassen, weil die Servitut bestimmt war,
den Interessen eines anderen Grundstückes dauernd zu dienen. Das
spätere RR. hat aber nach L. 4 pr. D. d. serv. 8, 1 solche Nebenbestimmungen
und selbst die Klausel quamdiu volam gelten lassen.
Ist nun in der Doktrin einstimmig anerkannt, daß Superlicies unter Befristung
und auflösender Bedingung begründet werden kann, so fehlt es
an einem zureichenden Grunde, der Nebenbestimmung quamdiu volam
die Geltung zu versagen oder wegen dieser Bestimmung dem Rechtsverhältnisse
die Dinglichkeit abzusprechen. Ein entsprechender Ausspruch der
Quellen ist nicht vorhanden. Entscheidend kann immer nur der Wille des
Kontrahenten beziehungsweise des Testators sein. Ist dieser auf Begründung
des dinglichen, vererblichen und veräußerlichen Rechts auf eigenthumsgleiche
Benutzung eines auf fremdem Boden stehenden Gebäudes gerichtet,
so kann dem Umstand, daß der Eigenthümer den Widerruf vorbehalten
hat, nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch das