Full text : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

20  Rechtsprechung.

gange  der  Hütte  auf  die  Erben  des  B.  unterrichtet  worden.  Nach  dem
Berufungsurtheile  haben  die  Richter  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  stets
die  Auffassung  gehabt,  daß  schon  B.  seit  1841  an  der  im  Eigenthum  der
Stadt  stehenden  Parzelle  742/188  das  dingliche  Recht  der  Superfizies
besessen  hat  und  daß  dieses  Recht  in  gleicher  Qualität  auf  seine  Rechtsnachfolger,
  sowie  von  letzteren  auf  ihre  weiteren  Nachfolger,  bis  einschließlich
  der  A-'schen  Eheleute,  übergegangen  ist.  Andererseits  liegt  aber
auch  vor,  daß  schon  der  Adjudikationsschein  vom  20.  September  1841  die
Bestimmung  enthält,  daß  der  Eigenthümer  der  Traiteurhütte  verpflichtet
ist,  sie  auf  Aufforderung  des  Stadtraths  jederzeit  ohne  Entschädigung  zu
entfernen,  und  daß  der  Stadtrath  in  der  Folge  sein  Widerrufsrecht  wiederholt
  zum  Ausdrucke  gebracht  hat,  insbesondere  bei  Gestattung  des  Erweiterungsbaues.


Die  Redvision  bestreitet  wegen  dieses  Widerrufsrechts  das  Vorhandensein
  eines  dinglichen  Rechts.  Sie  führt  aus,  daß  sich  die  Frage,  ob  der
Eigenthümer  ein  dingliches  Recht  habe  begründen  wollen,  allein  danach
entscheide,  ob  er  in  einer  ihn  selbst  und  jeden  späteren  Eigenthümer  bindenden
  Weise  sich  der  Einwirkung  auf  das  begründete  Recht  habe  entschlagen
  wollen.  Wie  eine  Grundgerechtigkeit,  die  jederzeit  durch  den
Willen  des  Eigenthümers  des  belasteten  Grundstücks  widerrufen  werden
könne,  ein  rechtliches  Unding  sein  würde,  so  sei  auch  ein  superfiziarisches
Recht  an  einem  Gebäude,  dessen  Niederlegung  der  Eigenthümer  der  Grundfläche
  jederzeit  ohne  Entschädigung  verlangen  könne,  rechtlich  nicht  möglich.

Diesen  Erwägungen  hat  nicht  beigetreten  werden  können.  Der  Vergleich
  mit  der  Prädialservitut  spricht  nicht  für,  sondern  gegen  die  Rewvision.
Ursprünglich  waren  allerdings  bei  den  Prädialservituten  weder  Zeitbestimmungen
  noch  Befristungen  zugelassen,  weil  die  Servitut  bestimmt  war,
den  Interessen  eines  anderen  Grundstückes  dauernd  zu  dienen.  Das
spätere  RR.  hat  aber  nach  L.  4  pr.  D.  d.  serv.  8,  1  solche  Nebenbestimmungen
  und  selbst  die  Klausel  quamdiu  volam  gelten  lassen.
Ist  nun  in  der  Doktrin  einstimmig  anerkannt,  daß  Superlicies  unter  Befristung
  und  auflösender  Bedingung  begründet  werden  kann,  so  fehlt  es
an  einem  zureichenden  Grunde,  der  Nebenbestimmung  quamdiu  volam
die  Geltung  zu  versagen  oder  wegen  dieser  Bestimmung  dem  Rechtsverhältnisse
  die  Dinglichkeit  abzusprechen.  Ein  entsprechender  Ausspruch  der
Quellen  ist  nicht  vorhanden.  Entscheidend  kann  immer  nur  der  Wille  des
Kontrahenten  beziehungsweise  des  Testators  sein.  Ist  dieser  auf  Begründung
  des  dinglichen,  vererblichen  und  veräußerlichen  Rechts  auf  eigenthumsgleiche
  Benutzung  eines  auf  fremdem  Boden  stehenden  Gebäudes  gerichtet,
  so  kann  dem  Umstand,  daß  der  Eigenthümer  den  Widerruf  vorbehalten
  hat,  nicht  die  Bedeutung  beigemessen  werden,  daß  dadurch  das