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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Bundesinsiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Graf v. Bismarck-Schönhausen.
Abzeichen auf der Handelsflagge
für die
als Gffiziere des Beurlaubtenstandes u. s. w. der Warine
angehörigen Schiffsführer.
(Marine-Verordnungs-Blatt für 1896, Seite 183.)
Ich will den Führern der deutschen Seehandelsschiffe, so-
lange sie Offiziere des Beurlaubtenstandes Meiner Marine sind
oder wenn dieselben früher als Seeoffiziere Meiner Marine an-
gehört haben und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform
verabschiedet worden sind, als Zeichen Meines besonderen Kaiserlichen
Wohlwollens die Berechtigung verleihen, das Eiserne Kreuz auf
der deutschen Handelsflagge nach dem Mir vorgelegten Muster zu
führen. Die weiteren Ausführungsbestimmungen haben Sie zu
erlassen.
An Bord Meiner Nacht „Hohenzollern“.
Wilhelmshaven, den 1. Juli 1896.
Wil 4 e
ilhelm v. Boetticher.
An den Reichskanzler.
Mit Bezug auf den Allerhöchsten Erlaß über die Führung
des Eisernen Kreuzes auf der deutschen Handelsflagge vom 1. Juli
dieses Jahres (Reichs-Gesetzblatt Seite 181) wird das von Seiner
Majestät dem Kaiser genehmigte Muster der mit jenem Abzeichen
versehenen Handelsflagge in der Anlage bekannt gegeben.
Es beträgt:
a. der Durchmesser des Eisernen Kreuzes % der Höhe
der Flagge;
b. die Höhe der in den schwarzen und in den roten Streifen
der Flagge übergreifenden Teile des Eisernen Kreuzes
½ des Durchmessers des letzteren;