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von britischen Marinemannschaften besetzt und zur Löschung der
Ladung gezwungen. Nach 8 Tagen wurde das Schiff freigegeben,
weil sich herausgestellt hatte, daß in der Ladung keine Kriegs-
kontrebande war.
3) Am 7. Januar 1900 wurde der deutsche Postdampfer
„Herzog“ von einem britischen Kriegsschiff in Durban eingebracht.
Dieses Schiff hatte des Kriegszustandes wegen, entgegen dem
Reiseplan, den Weg um das Kap der guten Hoffnung gemacht.
Es durfte nach vier Tagen seine Reise nach der Delagoabay
fortsetzen.
In der Sitzung des Deutschen Reichstags am 19. Januar
1900 äußerte sich zu dieser Angelegenheit der Staatssekretär des
Außern, Graf von Bülow, auf eine durch den Abgeordneten
Möller (Duisburg) an die Regierung gerichtete Interpellation
wie folgt:
„Feststehende und für alle Seemächte bindende Rechtssätze über
die Befugnisse der Neutralen, Handel zu treiben nach einem krieg-
führenden Lande, und über die Befugnisse der Kriegführenden
gegenüber diesem neutralen Handel giebt es noch nicht. Es ist
ja wiederholt vorgeschlagen worden, auf dem Wege internationaler
Vereinbarung die strittigen Punkte des internationalen Seekriegs-
rechts zu regeln. Bis jetzt ist aber diese Regelung immer noch
gescheitert an den Schwierigkeiten, die sich aus den divergierenden
Ansichten der verschiedenen Mächte ergeben. Noch auf der Haager
Friedenskonferenz ist der Versuch gemacht worden, diese Frage in
den Bereich der Beratungen zu ziehen. Das Ergebnis war aber
schließlich doch nur, daß die Haager Konferenz den Wunsch aus-
drückte, es möchte auf dem Wege weiterer internationaler Kon-
ferenzen versucht werden, einerseits die Rechte und Pflichten der
Neutralen, andererseits die Frage des Privateigentums zur See
zu regeln. Das Deutsche Reich würde seine Zustimmung und
Unterstützung nicht versagen, wenn unter Mitwirkung anderer
Mächte sich die Aussicht böte, auf dem Wege internationaler Ver-
einbarung einer internationalen Regelung der strittigen Punkte
des Seerechts näher treten zu können, als dies bisher der Fall ist.
Vorläufig aber ist das Seerecht noch sehr flüssig. Das See-
recht ist noch sehr dehnbar und sehr lückenhaft. Das Seerecht
besitzt noch zahlreiche Lücken, welche, wie die Verhält-
nisse heute liegen, in kritischen Augenblicken nur zu
oft durch Seemacht ausgefüllt zu werden pPpflegen. Mit
einem Wort, auf dem Gebiete des Seerechts ist der Macht-