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Der Norddeutsche Lloyd in Bremen hat folgende Vorschriften:
1) Am Abfahrts= und Ankunftstage wird auf der Weser wie
im Auslande der Lloydstander?*) am ersten, und die Reichs-
postflagge am zweiten Mast?“) geführt, wenn der Dampfer
die Post befördert.
2) Wenn der Dampfer auf der Reede oder im Hafen liegt,
ohne die Post an Bord zu haben, wird auf der Weser die
Bremer Flagge, im Auslande dagegen die Flagge des Landes,
wo der Dampfer sich befindet, am ersten Mast gesetzt; der
Lloydstander wird am zweiten Mast geführt.
3) Als Gösch wird die Bremer Handelsflagge gesetzt.
Die verschiedenen Jachtklubs und Seglervereine haben für
die Führung ihrer Stander und Unterscheidungszeichen besondere
Vorschriften, auf die zurückzukommen hier zu weit führen würde.
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Die Fünfmastbark „Potofi“ aus Hamburg,
das größte Segelschiff der Erde, in See unter Segel. Von der Gaffel weht die Handels-
flagge mit dem eisernen Kreuz, die nur von —1 geführt werden darf, welche
Rheroeofiziere oder Offiziere a. D. der Kaiserlichen arine sind. Im übrigen weht:
im Vortopp die hamburgische Handelsflagge, im Großtopp die Kontorflagge der Eigner,
Firma Ferdinand Laeisz in Hamburg, im Mitteltopp die Namensstandarte, im Kreuz-
und Besantopp das Signal des internationalen Signalbuches:
ORN —DFFSC, bedeutend: „Glück deutscher Flagge“.
*) Damit ist die Kontorflagge des Norddeutschen Lloyd gemeint,
die eine Flagge, nicht ein Stander ist. Siehe S. 3 u. 13.
**) Selbstverständlich der Großmast.