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welches zwei Fünftel der Flaggenbreite einnahm. Der Doppel-
adler hatte abgerundete Köpfe mit goldenen Schnäbeln und offenen
goldenen Fängen. Er war rot gezungt. Die Handelsflagge war
der Kriegsflagge gleich, aber ohne Reichswappen. Es stand jedoch
den Handelsschiffen frei, neben der allgemeinen deutschen Reichsflagge
noch die besondere Landes= oder eine örtliche Flagge zu zeigen.
Bemerkenswert für die Zustände jener Zeit ist die That-
sache, daß das Flaggengesetz zwar verkündet, den außerdeutschen
Mächten aber nicht in aller Form zur Kenntnis gebracht wurde,
so daß diese Anstand nahmen, die Flagge anzuerkennen, als sie
ihnen auf See begegnete.
Mit Gründung des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867
entstand wieder und für die Dauer eine einheitliche deutsche Kriegs-
und Handelsflagge. Nicht einheitlich war die Flagge der Re-
gierungsfahrzeuge und der Schiffahrtsgebäude. So geschah es,
daß die Regierungsfahrzeuge und -Gebäude an den deutschen Meeres-
küsten und in den deutschen Seehäfen die Flaggen der Einzelstaaten
führten und daß es an der ganzen deutschen Küste von Memel bis
Ostfriesland kaum zwei Orte gab, wo von den Regierungs-See-
schiffen und von den den Zwecken der Seefahrt dienenden Staats-
gebäuden dieselbe Flagge wehte. Daß dies das ganze Seeschiffahrt
treibende Publikum, besonders das ausländische, überraschen und
befremden mußte, liegt auf der Hand.
Diesem höchst unerwünschten Zustande machte Seine Majestät
der Kaiser Wilhelm II. ein Ende, indem er durch Allerhöchste
Ordre vom 8. November 1892 die Reichsdienstflagge einführte.
Erst nachdem dies geschehen war, konnten die Regierungen der
Einzelstaaten folgen, indem sie eine Dienstflagge einführten, welche
sich von der deutschen nur durch ein Wappenfeld in der oberen
linken Ecke der Flagge unterscheidet.
Verfassung des Deutschen Reiches
vom 16. August 1871.
(Auszug.)
Artikel 55.7)
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-
weiß-rot.
*) Der Artikel ist aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes
wörtlich übernommen.