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8 2.
Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung
des Kaisers von der Kaiserlichen Marine und von den im un—
mittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des
deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in
dem Kaiserlichen Erlasse, betreffend die Führung der Kriegsflagge
auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März
1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 59).
§ 3.
Zum Gebrauch derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die
deutsche Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge.
Dieselbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in
der Mitte des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Be-
stimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Ab-
zeichen. Abzeichen sind:
1) im Bereiche des auswärtigen Amts, einschließlich der
Kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen
Schutzgebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone,
2) im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht
die Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker
mit der Kaiserlichen Krone darüber,
3) im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit
der Kaiserlichen Krone darüber,
4) im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Kaiser-
liche Krone.
84.
Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden
des Reichs berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe,
welche, ohne im Eigentum des Reichs zu stehen, im Auftrage
der Reichspostverwaltung die Post befördern, solange sie die Post
an Bord haben, neben der Nationalflagge als besonderes Abzeichen
die Postflagge (§ 3 Nr. 3) im Großtopp zu heißen. Für dieselbe
Zeit sind diese Schiffe berechtigt, die Postflagge als Gösch auf
dem Bugspriet zu führen.
§ 5.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft.