Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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8 2. 
Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung 
des Kaisers von der Kaiserlichen Marine und von den im un— 
mittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des 
deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in 
dem Kaiserlichen Erlasse, betreffend die Führung der Kriegsflagge 
auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März 
1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 59). 
§ 3. 
Zum Gebrauch derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die 
deutsche Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge. 
Dieselbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in 
der Mitte des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Be- 
stimmung und den Verwaltungszweig kenntlich machenden Ab- 
zeichen. Abzeichen sind: 
1) im Bereiche des auswärtigen Amts, einschließlich der 
Kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen 
Schutzgebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone, 
2) im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht 
die Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker 
mit der Kaiserlichen Krone darüber, 
3) im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit 
der Kaiserlichen Krone darüber, 
4) im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Kaiser- 
liche Krone. 
84. 
Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden 
des Reichs berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe, 
welche, ohne im Eigentum des Reichs zu stehen, im Auftrage 
der Reichspostverwaltung die Post befördern, solange sie die Post 
an Bord haben, neben der Nationalflagge als besonderes Abzeichen 
die Postflagge (§ 3 Nr. 3) im Großtopp zu heißen. Für dieselbe 
Zeit sind diese Schiffe berechtigt, die Postflagge als Gösch auf 
dem Bugspriet zu führen. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft.
	        
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