Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

84 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Beide Kategorien haben während der Dauer der Praxis keinen An— 
spruch auf Bezüge aus Militärkassen, jedoch können sie nach sechsmonatlicher 
Praxis bei Fleiß, dienstlicher Verwendbarkeit und tadellosem Betragen zur 
Einweisung in ein Gehalt beim Kriegsministerium beantragt werden. 
Vor dieser Zeit ist nur in besonders zu motivirenden Fällen ein Antrag 
auf Remuneration zulässig. 
Nach erlangter Befähigung erfolgt unter Berücksichtigung der prak— 
tischen Konkursprüfungs-Hauptnoten (K.-M.-R. 10. Mai 1871 V.-Bl. 31) 
die Ernennung zum Verwaltungs-Assistenten in provisorischer Eigenschaft. 
Reisekosten oder Umzugsgebühren erhalten sie weder bei der ersten Ein- 
berufung zur Praxis noch bei der ersten Anstellung im Verwaltungsdienste; 
nur bei Beorderung während der Praxis in andere Garnisonen, wenn sie 
solche nicht selbst nachgesucht haben, werden ihnen die Reisekosten vergütet. 
. Finanzdienst-Aspiranten unterliegen denselben Bestimmungen, 
wie die Rechtspraktikanten. Ausnahmsweise können sie, wenn sie den 
Konkurs für den niedern Finanzdienst mit der Note I bestanden und in 
der Civil= wie Militär-Verwaltungspraxis das Zeugniß hervorragender 
Begabung und praktischer Befähigung erlangt haben, nach mindestens 
sechsmonatlicher Militärpraxis zur Bewilligung eines Gehaltbezugs und 
nach erlangter vollständiger Befähigung zur Anstellung als Verwaltungs- 
Assistent in Antrag kommen. 
Die näheren Bestimmungen über den Ausbildungsgang dieser bei den 
Intendanturen zur Praxis Zugelassenen enthält das K.-M.-R. vom 13. 
Dezember 1872 Nr. 28,574. 
§. 7. Die Festsetzung der Zahl der Rechtspraktikanten und Finanz- 
dienst-Aspiranten erfolgt mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse durch 
das Kriegsministerium; ebenso bestimmt dieses die Stellen, bei welchen die 
Praxis auszuüben ist. 
Wenn die Zahl der Bewerber zu groß ist, so können diese um 
Vormerkung nachsuchen; die Auswahl der nach den Konkursnoten und 
Zeugnissen über die schon bestandene Civilpraxis vorzugsweise geeigneten 
Bewerber bleibt vorbehalten. 
c) Zahlmeister-Aspiranten. 
(K.-M.-R. 5. März 1872, Nr. 5438.) 
§. 1. Jedes Infanterie-, Jäger-, Pionier= und Trainbataillon, jedes 
Kavallerie-Regiment und Fuß-Art.-Abtheilung hat 1, der Stab jeden 
Artillerie-Regiments aber 2 Zahlmeister-Aspiranten; die Eisenbahn-Kom- 
pagnie 1. 
§. 2 Zu solchen können Unteroffiziere oder Mannschaften des aktiven 
Dienststandes ernannt werden, wenn sie 
a) ledigen Standes und kriegsdiensttauglich sind, auch das 25. Lebens- 
jahr nicht überschritten haben, « 
b) eine gute Conduite nachweisen, und sich in geordneten ökono- 
mischen Verhältnissen befinden; 
J) durch eine bei ihrem Truppentheile vorzunehmende Prüfung sich 
über genügende Schulbildung ausweisen und eine gute Hand 
schreiben. 
Bewerber, welche den Nachweis höherer Bildung liefern, sind vor 
andern zu berücksichtigen, solche Leute können schon nach sechsmonatlicher
	        
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