III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 87
und während seiner Abkommandirung bei der Intendantur vorzügliche
praktische Brauchbarkeit nachgewiesen haben.
§. 23. Wer sich um Anstellung bei Proviantämtern, im. Garnisons-
oder Lazareth-Verwaltungsdienste bewirbt, wird auf mindestens sechs Monate
Praxis im betreffenden Verwaltungszweige beordert, und unterzieht sich
alsdann bei der Korps-Intendantur einer schriftlichen wie mündlichen Prü-
fung * die Dienstführung und den Geschäftskreis der einschlägigen
ranche.
8. 24. Diese Prüsungs-Kommission besteht aus dem Intendanten,
einem Intendantur-Mitgliede und — je nach der Branche — dem am
Sitze der Intendantur angestellten Proviantmeister, Garnisons-Verwaltungs-
Direktor 2c. oder Ober-Lazareth--Inspektor. Der Korps-Intendant beraumt
den Prüfungstermin an und setzt hievon die Kommissions-Mitglieder und
den Kandidaten in Kenntniß.
§. 25. Das Ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung —
hier unter Angabe der Materien, worüber examinirt wurde — wird so-
dann protokallarisch festgestellt, und am Schlusse das gewissenhafte Urtheil
der Kommission in der Art angegeben, ob der Kandidat für den treffenden
Verwaltungszweig „vorzüglich fähig“", „fähig“ oder „nicht fähig“ ist.
Dieses Protokoll geht mit den schriftlichen Arbeiten an das Kriegs-
ministerium, der Kandidat wird zu seinem Truppentheil zurückbeordert.
8. 26. Bei denjenigen Zahlmeister-Aspiranten, welche innerhalb des
Korpsbezirkes in einem und demselben Monat das Examen bestanden
haben, ist für die Anciennetät lediglich das nach §. 17 ertheilte Prädikat,
eventuell die Charge und. das Dienstalter maßgebend. Der Tag, an welchem
die Prüfung stattgefunden hat, bleibt bei der Feststellung der Anciennetät
außer Betracht. (V. Bl. 1876 Nr. 18.)
(Außer diesen Zahlmeister-Aspiranten sind von den Truppentheilen in nach
6. 1 bestimmter Zahl für den Mobilisirungsfall Unteroffiziere oder Soldaten aus
dem etatsmäßigen Stande für den, Administrationsdienst stets ausgebildet bereit zu
halten. Für ihre Heranbildung gelten die oben in §F. 6 gegebenen Bestimmungen
und sind selbe auch, gemäß K.-M.-R. v. 13. April 1875, Nr. 1192, nach F. 7 zur
Verwendung bei den Intendanturen in Vorschlag zu bringen. Diese Unteroffiziere
rücken nach Ziff. 20 der Verordnung vom 15. August 1873 zum Sergenten vor.
K.-M.-R. 28. Dezbr. 1874, Nr. 23,518. V. Bl. 54. Eine besondere Zulage aus
Anlaß dieser Funktion wird nicht gewährt, doch kann der Kommandeur des Truppen-
theils bei entsprechender Dienstleistung und guter Führung eine Remuneration bis
zu 6 Mark per Monat aus dem Ersparnißfond bewilligen. In den Ueberweisungs-
nationalen ist Vermerkung zu machen.
d) Bestimmungen für verabschiedete Offiziere und civil-
versorgungsberechtigte Militärpersonen der
Unterklassen.
(K.-M.-R. v. 7. Febr 1876, Nr. 1490. V. Bl. 5. Vollzugsbestimmungen zur
Allerh. Verordnung v. 24. Oezbr. 1875.)
A. Gesuche um Allerhöchste Verleihung der Anstellungsberechtigung
kommen gleichzeitig mit der Bitte um Abschiedsbewilligung in Vorlage.“)
*) Dem Gesuchsteller muß Anspruch auf lebenslängliche Pension zur Seite
stehen. Gebührt die Pension nur auf bestimmte Zeitdauer, so ist gestattet, daß das
Gesuch mit der Bitte um definitive Anweisung der Pension gestellt oder erneuert
werde. (K.-M.-R. 18. Juli 1876, Nr. 8903. V. Bl. 30.)