Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 89 
Bis zur definitiven Regelung der Dienstverhältnisse 
in der Militär-Verwaltung ist die Zeit der Praxis in den oben 
angeführten Verwaltungszweigen auf ein Jahr festgesetzt. Innerhalb des- 
selben ist der Bewerber nach zweckmäßiger Einweisung in den Dienst durch 
praktische Beschäftigung in allen Zweigen desselben, sowie durch Mittheilung 
der allgemeinen Instruktionen, Reglements ꝛc. mit dem Geschäftsgange und 
Dienstbetrieb vertraut zu machen. 
Nach Umfluß der Praxiszeit erstattet der Amtsvorstand über die 
Qualifikation des Bewerbers Bericht. 
Hat sich der Bewerber befähigt erwiesen, so wird er vom Kriegs— 
ministerium als Exspektant für die bezügliche Verwaltungs-Kategorie notirt 
und entscheidet das Datum dieser Notirung bei gleicher Qualifikation 
mit andern Konkurrenten für die spätere Anstellung. 
(Die Praxisnahme für den Kanzlei- und Registraturdienst kann nur bei dem 
Kriegsministerium oder den Intendanturen stattfinden. Sie berechtigt zur Anstellung 
auf sämmtliche unter lit. A, C 2, D, 1 3 und M 4 oben aufgeführten Stellen. 
Die Praxis bei der General-Militärkasse, einer der Korps-Kriegskassen und der 
Militärfonds-Verwaltung im Rechnungsfache berechtigt zur Bewerbung um die 
betreffenden Beamtenstellen bei diesen Behörden und um die unter lit. C 1, K 
und L bezeichneten Bedienstungen. Die Praxis bei den Militär-Magazins-Ver- 
waltungen berechtigt lediglich zur Anstellung bei solchen; ebenso bei der Verwaltung 
der Remontedepots in Ansehung der unter lit. 1 1 und 2 aufgeführten Stellen. 
Eine je sechsmonatliche Praxis bei einer Garnisons= und einer Lazareth-Verwalung 
gibt die Berechtigung zur Bewerbung um Anstellung sowohl für diese beiden 
Kategorien als auch für den Dienst bei den Montirungsdepots. Dagegen berechtigt 
die Praxis im letztgenannten Verwaltungszweige zur Anstellung im Garnisons= 
und Lazareth-Verwaltungsdienst nur dann, wenn sich der Bewerber einer — vom 
Kriegsministerium nach Umständen abzumessenden — Praxis bei einer dieser Ver- 
waltungen unterzogen hat.) 
Regel ist, daß die erste Anstellung mit der untern Dienst- 
stelle beginne und als solche unter den konkurrirenden Beamtenstellen 
jene als erste Anstellung in Betracht kommt, mit welcher der nie- 
drigste Gehaltsbezug verbunden ist, was jedoch nicht ausschließt, daß 
ein Bewerber bei ganz hervorragender Befähigung schon für die erste An- 
stellung in eine mit höherem Gehaltsbezuge verbundene Dienststelle solle 
gelangen können. 
Bei gleichem Notirungsdatum als Exspektanten und gleicher Quali- 
fikation erhalten die wegen besonderer Auszeichnung vor dem Feinde 
Dekorirten und die wegen Verwundung im Felde Pensionirten den Vorzug; 
eventnell entscheidet die längere aktive Dienstzeik. 1 
Zum Aufrücken in höheres Gehalt oder höhere Dienstesstelle entscheiden 
lediglich Qualifikation und Dienstalter als Beamter. 
Die Anstellung erfolgt durch Seine Moajestät den König; nur die 
Einberufung der Kanzlei= und Bureau-Diätäre steht dem Kriegsmini- 
sterium zu. 
Zur Evidenthaltung der Exspektantenlisten haben die betheiligten 
Dienstesstellen beziehungsweise Behörden der Militärverwaltung dem Kriegs- 
ministerium alle Betreffs der anstellungsberechtigt erklärten Offiziere sich 
ergebenden Veränderungen berichtlich anzuzeigen. 
Gestrichen werden von der Exspektantenliste jene Exfpektanten, 
welche eine ihnen zugedachte Stelle ohne triftige Gründe ablehnen, oder 
ein anderweitiges Unterkommen annehmen ohne ausdrücklich die Beibe- 
 
	        
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