90 1 Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
haltung in der Exspektantenliste nachgesucht zu haben, dann solche, welche
wegen tadelhaften Lebenswandels oder wegen sonst eingetretener Verän-
derungen in den früheren Verhältnissen, z. B. wegen körperlicher Leiden,
Schuldenwesen rc. nicht mehr zur Anstellung sich eignen.
Remunerationen, Tagegelder oder Reiseentschädigungen werden nicht
gewährt, ausgenommen, wenn während der Praxis im dienstlichen
Interesse eine Verwendung außerhalb der Garnison stattfindet. Ver-
abschiedete Offiziere, welche nach bürgerlichen Normen verheirathet sind,
können nur unter ganz besonderen Verhältnissen zur Allerhöchsten Berück-
sichtigung empfohlen werden.
Die Offiziers-Uniform darf — von den zum Tragen derselben Berech-
tigten — bei ihren amtlichen Verrichtungen, sowohl während der Vor-
bereitungs-Praxis als auch nach erfolgter Anstellung als Beamte angelegt
werden. (Siehe Abtheilung IV. Abschnitt II. G.)
B. Für die Militärpersonen der Unterklassen kommen im Allgemeinen
die obigen Vorschriften bezüglich der Anmeldung und Einberufung zur
Praxis, der Notirung und Anstellung zur gleichmäßigen Anwendung,
namentlich auch hinsichtlich der nach bürgerlichen Normen Verheiratheten.
Ist ein Militärbewerber bereits nach militärischen Normen verehelicht, so
kann derselbe zur Praxis in der Militärverwaltung nur dann zugelassen
werden, wenn er den Nachweis führt, daß er im Falle seiner Anstellung
die für Beamte vorgeschriebenen militärischen Verehelichungs-Bedingungen
zu erfüllen vermag und sich die Dienstesstellen gutachtlich dahin äußern,
daß keine Bedenken im Standesinteresse entgegen stehen.
Die Vorlage der einschlägigen Gesuche von Militärbewerbern des
aktiven Dienststandes erfolgt auf dem Dienstwege. Außer den für die
Offiziere vorgeschriebenen Belegen sind beizuschließen: der Civilversor-
gungsschein, das Nationale, der von dem Gestuchsteller selbstverfaßte und
eigenhändig geschriebene Lebenslauf und das Abgangszeugniß von der
Schule, welche er zuletzt besuchte. Die Dienstbehörden sprechen sich auf
das Gewissenhafteste aus: a) über die voraussichtliche Anstelligkeit und
Verwendbarkeit des Bewerbers in der Militärverwaltung, b) insbesondere
darüber, ob er die nöthige Schärfe und Richtigkeit des Urtheils besitze,
um gegebene Fälle klar, schnell und richtig aufzufassen und ebenso klar
und in richtigem Ausdrucke schriftlich darstellen zu können und je nach
dem Geschäftszweige auch im Rechnen die unerläßliche Gewandtheit und
Zuverlässigkeit habe, und c) über dessen Bildungsgrad.
Pensionirte oder mit dem Civilversorgungsschein beabschiedete Militär-
bewerber haben sich zunächst unter Vorzeigung ihres Civilversorgungs-
scheines bei der ihrem Aufenthaltsorte nächstgelegenen Militärverwaltungs-
behörde, in deren Geschäftszweige sie die seinerzeitige Anstellung anstreben,
einer Vorprüfung nach obiger für die Berichterstattung in Ansehung der
Gesuche von Militärbewerbern des aktiven Dienststandes gegebenen An-
leitung zu unterziehen.
Ihre Gesuche reichen sie unmittelbar beim Kriegsministerium ein und
legen demselben bei: a) das Zeugniß über die Vorprüfung, welches auf
Dienstpflicht ausgestellt ist und sich auch über den allgemeinen Bildungs-
grad des Bewerbers ausspricht, b) die für die Anmeldung der anstellungs-
berechtigten Offiziere vorgeschriebenen Belege, c) den Militärpaß mit
Führungsattest, d) ein amtliches Zeugniß über ihre Aufführung, Lebens-
und Erwerbsverhältnisse seit der Beabschiedung.