Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

90 1 Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
haltung in der Exspektantenliste nachgesucht zu haben, dann solche, welche 
wegen tadelhaften Lebenswandels oder wegen sonst eingetretener Verän- 
derungen in den früheren Verhältnissen, z. B. wegen körperlicher Leiden, 
Schuldenwesen rc. nicht mehr zur Anstellung sich eignen. 
Remunerationen, Tagegelder oder Reiseentschädigungen werden nicht 
gewährt, ausgenommen, wenn während der Praxis im dienstlichen 
Interesse eine Verwendung außerhalb der Garnison stattfindet. Ver- 
abschiedete Offiziere, welche nach bürgerlichen Normen verheirathet sind, 
können nur unter ganz besonderen Verhältnissen zur Allerhöchsten Berück- 
sichtigung empfohlen werden. 
Die Offiziers-Uniform darf — von den zum Tragen derselben Berech- 
tigten — bei ihren amtlichen Verrichtungen, sowohl während der Vor- 
bereitungs-Praxis als auch nach erfolgter Anstellung als Beamte angelegt 
werden. (Siehe Abtheilung IV. Abschnitt II. G.) 
B. Für die Militärpersonen der Unterklassen kommen im Allgemeinen 
die obigen Vorschriften bezüglich der Anmeldung und Einberufung zur 
Praxis, der Notirung und Anstellung zur gleichmäßigen Anwendung, 
namentlich auch hinsichtlich der nach bürgerlichen Normen Verheiratheten. 
Ist ein Militärbewerber bereits nach militärischen Normen verehelicht, so 
kann derselbe zur Praxis in der Militärverwaltung nur dann zugelassen 
werden, wenn er den Nachweis führt, daß er im Falle seiner Anstellung 
die für Beamte vorgeschriebenen militärischen Verehelichungs-Bedingungen 
zu erfüllen vermag und sich die Dienstesstellen gutachtlich dahin äußern, 
daß keine Bedenken im Standesinteresse entgegen stehen. 
Die Vorlage der einschlägigen Gesuche von Militärbewerbern des 
aktiven Dienststandes erfolgt auf dem Dienstwege. Außer den für die 
Offiziere vorgeschriebenen Belegen sind beizuschließen: der Civilversor- 
gungsschein, das Nationale, der von dem Gestuchsteller selbstverfaßte und 
eigenhändig geschriebene Lebenslauf und das Abgangszeugniß von der 
Schule, welche er zuletzt besuchte. Die Dienstbehörden sprechen sich auf 
das Gewissenhafteste aus: a) über die voraussichtliche Anstelligkeit und 
Verwendbarkeit des Bewerbers in der Militärverwaltung, b) insbesondere 
darüber, ob er die nöthige Schärfe und Richtigkeit des Urtheils besitze, 
um gegebene Fälle klar, schnell und richtig aufzufassen und ebenso klar 
und in richtigem Ausdrucke schriftlich darstellen zu können und je nach 
dem Geschäftszweige auch im Rechnen die unerläßliche Gewandtheit und 
Zuverlässigkeit habe, und c) über dessen Bildungsgrad. 
Pensionirte oder mit dem Civilversorgungsschein beabschiedete Militär- 
bewerber haben sich zunächst unter Vorzeigung ihres Civilversorgungs- 
scheines bei der ihrem Aufenthaltsorte nächstgelegenen Militärverwaltungs- 
behörde, in deren Geschäftszweige sie die seinerzeitige Anstellung anstreben, 
einer Vorprüfung nach obiger für die Berichterstattung in Ansehung der 
Gesuche von Militärbewerbern des aktiven Dienststandes gegebenen An- 
leitung zu unterziehen. 
Ihre Gesuche reichen sie unmittelbar beim Kriegsministerium ein und 
legen demselben bei: a) das Zeugniß über die Vorprüfung, welches auf 
Dienstpflicht ausgestellt ist und sich auch über den allgemeinen Bildungs- 
grad des Bewerbers ausspricht, b) die für die Anmeldung der anstellungs- 
berechtigten Offiziere vorgeschriebenen Belege, c) den Militärpaß mit 
Führungsattest, d) ein amtliches Zeugniß über ihre Aufführung, Lebens- 
und Erwerbsverhältnisse seit der Beabschiedung.
	        
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