Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

92 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
IV. Abschnitt. 
Kontrolordnung für das Königreich Bayern. 
(A. V. vom 21. Novbr. 1875.) 
Organisation der Kontrole. 
8. 1. 1. Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen 
Pflichten der nicht zum aktiven Heere gehörigen Wehrpflichtigen (§. 5, 2) 
zu beaufsichtigen. 2. Sie wird einerseits durch die Ersatzbehörden, 
andertheils durch die Landwehrbehörden unter theilweiser Mitwirkung 
der Civilbehörden ausgeübt. 3. Der Kontrole durch die Ersatz- 
behörden unterliegen die Wehrpflichtigen von dem Eintritt in das militär- 
pflichtige Alter ab bis zur erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr 
Dienstverhältniß. Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehrbehörden 
ein. Sie wird durch die Landwehrordnung geregelt Gegenstand der 
Kontrolordnung ist sie nur so weit, als sie unter Mitwirkung der Civil- 
behörden stattfindet. 4. Die Kontrole der Landwehrbehörden üben die 
Landwehrbezirks-Kommandos aus; unter ihrer Leitung stehen die Landwehr- 
bezirksfeldwebel. 5. Kontrolbezirke sind die Landwehrbataillonsbezirke 
(E Anlage 1) und innerhalb derselben je die vier Landwehrkompagnie- 
ezirke. 
§. 2. 1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind ver- 
pflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Land- 
wehrbehörden bei der Kontrole und allen hiermit im Zusammenhange 
stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen. 2. Diese Unterstützung liegt 
im Wesentlichen den Polizeibehörden bezw. Ortsvorständen ob. 3. Die 
Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht Staats= oder Polizei- 
anwälten übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen 
Mittheilungen den Ersatz- und Landwehrbehörden unaufgefordert zugehen 
zu lassen. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht. 
§. 3. Wehrpflichtigen dürfen über das militärpflichtige 
Alter hinaus dauernde Auslandspässe nicht ertheilt werden, wenn sie nicht 
besondere Bescheinigung des Civil-Vorsitzenden der einschlägigen Ersatz- 
Kommission beibringen. " 
§. 4. 1. Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht dienen: 
der Ausschließungsschein, der Ausmusterungsschein, der Ersatzreserveschein J 
und II, der Seewehrschein, der Losungsschein, Urlaubspaß, der Meldeschein 
zum freiwilligen Eintritt, der Annahmeschein und der Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienst. Das Original dieser Scheine wird 
kostenfrei ertheilt, für das Duplikat werden je 50 Pfennig Schreibgebühr 
entrichtet. Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten werden an den 
Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des Aufenthaltsorts gerichtet. 
Ausnahmen siehe §. 8, 4. Das Duplikat darf nur jene Behörde aus- 
fertigen, welche das Original ertheilt hat. 2. Wer sich über die Erfüllung 
der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur sofortigen Anmeldung 
zur Rekrutirungsstammrolle veranlaßt. 3. Auslandspässe und sonstige
	        
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