Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Kontrolordnung für das Königreich Bayern. 93 
Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur auf die Dauer der ihnen be- 
willigten Zurückstellung (E. O. §. 27) zu gewähren. 4. Von der Ein- 
leitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige, sowie von 
jeder Verurtheilung solcher ist dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission 
ihres Aushebungsbezirkes Kenntniß zu geben?. 
Erfüllung der Dienstpflicht. 
Z% §. 5. 1. Die Dienstpflicht wird entweder im aktiven Heere oder im 
Beurlaubtenverhältniß oder in der Ersatzreserve abgeleistet. 2. Ueber die 
Angehörigkeit zum aktiven Heere siehe Reichsmilitärgesetz S§. 88. 3. Im 
Beurlaubtenverhältnisse befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, 
welche nicht zum aktiven Dienst einberufen sind. 4. Zum Beurlaubten- 
stande gehören: a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der 
Reserve ünd Landwehr, b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Re- 
kruten und Freiwilligen; c) die bis zur Entscheidung über ihr ferueres 
Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mann- 
schaften; d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der 
Truppentheile beurlaubten Mannschaften. R.-M.-G. §. 56. 5. Zur 
Ersatzreserve gehören die Ersatzreservisten I. und II. Klasse. 
§. 6. 1. Ueber Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven 
Heeres enthält der III. Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 
das Nähere. 2. Die Genehmigung zur Auswanderung darf Militär- 
personen des aktiven Heeres nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem 
Dienste entlassen sind. 3. Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven 
Heeres gelten die Soldbücher. Offiziere, im Ofsiziersrange stehende Aerzte 
und obere Militärbeamte weisen sich durch ihre Patente, Civilbeamte der 
Militär-Verwaltung durch Dekrete aus. 4. Bei Märschen dienen die 
Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Requisionsscheine als Ausweis. 
5 Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubs- 
eine. 
8. 7. 1. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während des 
Beurlaubtenverhältnisses (§. 5, 3) den zur Ausübung der militärischen 
Kontrole (§. 1, 4) erforderlichen Anordnungen unterworfen. Sie haben 
geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten 
und namentlich Gestellungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können. 
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten, oder wenn sie in ihrer 
Militäruniform erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen. 
2. Bei eintretender Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen 
Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurück- 
zubegeben. 3. Der Landwehrbezirks-Kommandant kann im Frieden Mann- 
schaften der Reserve und Landwehr, welche nach außereuropäischen Ländern 
gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten 
unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobil- 
machung auf zwei Jahre beurlauben. Der Infanterie-Brigade-Kom- 
mandeur kann unter denselben Verhältnissen Offiziere, im Offiziersrange 
stehende Aerzte und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes be- 
urlauben. Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl 
seines Aufenthaltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die 
gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. 4. Weist ein auf Grund der 
*) Siehe Justizministerial-Erlaß vom 4. März 1873. V. Bl. 1873, Nr. 12.
	        
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