94 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch Konsulats-
atteste nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande, ausgenommen
die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste
Stellung als Kaufmann, Gewerbtreibender 2rc. erworben hat, so kann der
Infanterie-Brigade-Kommandeur den Urlaub bis zur Entlassung aus dem
Militärverhältnisse unter gleichzeitiger Dispensation von der Rück-
kehr im Falle einer Mobilmachung verlängern. R.-M.-G. 8. 59.
Bei Offizieren, im Offiziersrange stehenden Aerzten und Militärbeamten.
ist die Verabschiedung nachzusuchen. 5. Den Offizieren, den im Offiziers-
range stehenden Aerzten und Militärbeamten des Beurlaubtenstandes, sowie
den im §. 5, 4 b—d bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht
nachweisen, daß sie in einem andern Bundesstaate die Staats-
angehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden. R.-M.-G. S. 60, 1.
Derartige Gesuche werden an das zuständige Landwehrbezirks-Kommando
gerichtet und von den Infanterie-Brigade-Kommandeur befunden. Solche
Gesuche von Offizieren, im Offiziersrange stehenden Aerzten und Militär-
beamten werden zur Herbeiführung der Beabschiedung weiter befördert.
6. Offiziere und im Offiziersrange stehende Aerzte des Beurlaubten-
standes, welche ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu
3000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten be-
straft. R.-M.-G. §. 60, 2. Der Landwehrbezirks-Kommandeur hat die
gerichtliche Untersuchung herbeizuführen. 7. Die näheren Festsetzungen
über die Dienstverhältnisse a) der vorläufig in die Heimath beurlaubten
Rekruten und Freiwilligen und b) der bis zur Entscheidung über ihr
ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften sind in der Ersatzordnung §§. 79, 81 und 84 enthalten.
8. Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann-
schaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur
Fahne wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin der militärischen
Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, welche das Landwehr-
bezirks-Kommando ertheilt. R.-M.-G. §. 60, 5. Wer, ohne die Ge-
nehmigung hierzu nachgesucht oder erhalten zu haben, den Aufenthalt
wechselt, wird sofort einberufen?). 9. Im Uebrigen gelten für die Per-
sonen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze und sind die-
selben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, in der
Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer
sonstigen bürgerlichen Verhältnisse nicht beschränkt. R.-M.-G. S§. 61.
10. Bei Ertheilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubten-
standes ist darauf zu halten, daß sie der ihnen nach §. 10, 6 obliegenden
Verpflichtung nachkommen. Ueber Ab= und Anmeldung siehe S§. 10, 5.
11. Reserve= und landwehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in
welcher sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur
Auswanderung nicht verweigert werden. Die Polizeibehörde darf die
Auswanderungserlaubniß erst aushändigen, nachdem das Landwehrbezirks-
Kommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum
aktiven Dienste nicht entgegensteht. Die Polizeibehörde hat dem nächsten
Landwehrbezirks-Kommando Mittheilung zu machen, wenn Personen des
*) Sie werden in den Grenzen des Etats verpflegt und eventuell andere
Mannschaften zur Disposition beurlaubt. V. Bl. 1876, Nr. 7.